TE Vwgh Beschluss 2017/9/14 Ra 2016/15/0010

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Veröffentlicht am 14.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
UmgrStG 1991 §10;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des F K in H, vertreten durch die Riegler & Kerschbaumer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8230 Hartberg, Schildbach 111, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. November 2015, Zl. RV/2100914/2014, betreffend Einkommensteuer 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ab, mit der er begehrte, bei Festsetzung der Einkommensteuer 2012 frühere Verluste einer GmbH zu berücksichtigen, die auf eine KG, zu deren Kommanditisten er zählt, errichtend umgewandelt worden ist.

2 Begründend führte das BFG aus, der Revisionswerber habe seine Anteile an der GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Grund des Abtretungsvertrages vom 10. November 2011 erworben. Die gegenständlichen Verluste seien auch nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden, die nach dem Anteilserwerb begonnen hätten. Damit sei das Schicksal der Beschwerde aber auch schon entschieden, ordne § 10 Z 1 lit. c UmgrStG doch ausdrücklich an, dass das Ausmaß der für die Verlustabzugsberechtigung maßgeblichen Beteiligungsquote um die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbenen Anteile verringert werden müsse, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden seien, die nach einem solchen Anteilserwerb begonnen hätten. Durch diese spezielle "Verlustbremse" (Einschränkung des Überganges steuerlicher Verlustvorträge) solle erreicht werden, dass bei Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich nur jene Verluste übergingen, die während des Zeitraums der Beteiligung des übernehmenden Gesellschafters entstanden seien. 2 Begründend führte das BFG aus, der Revisionswerber habe seine Anteile an der GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Grund des Abtretungsvertrages vom 10. November 2011 erworben. Die gegenständlichen Verluste seien auch nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden, die nach dem Anteilserwerb begonnen hätten. Damit sei das Schicksal der Beschwerde aber auch schon entschieden, ordne Paragraph 10, Ziffer eins, Litera c, UmgrStG doch ausdrücklich an, dass das Ausmaß der für die Verlustabzugsberechtigung maßgeblichen Beteiligungsquote um die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbenen Anteile verringert werden müsse, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden seien, die nach einem solchen Anteilserwerb begonnen hätten. Durch diese spezielle "Verlustbremse" (Einschränkung des Überganges steuerlicher Verlustvorträge) solle erreicht werden, dass bei Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich nur jene Verluste übergingen, die während des Zeitraums der Beteiligung des übernehmenden Gesellschafters entstanden seien.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber neben einer Kritik am Zulassungsbeschluss des "Rekursgerichtes" zweierlei ins Treffen: Zum einen habe im Revisionsfall die Anwendung von Normen (§ 10 UmGrStG) bewirkt, dass der Revisionswerber von einem Teil seines Vermögens "enteignet" worden sei. Nachdem aber Enteignungen in der österreichischen Rechtsordnung klar als solche erkennbarer Normen bedürften, stelle ein "kalter Entzug" jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber neben einer Kritik am Zulassungsbeschluss des "Rekursgerichtes" zweierlei ins Treffen: Zum einen habe im Revisionsfall die Anwendung von Normen (Paragraph 10, UmGrStG) bewirkt, dass der Revisionswerber von einem Teil seines Vermögens "enteignet" worden sei. Nachdem aber Enteignungen in der österreichischen Rechtsordnung klar als solche erkennbarer Normen bedürften, stelle ein "kalter Entzug" jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

4 Zum anderen macht die Revision unter der Überschrift "Umwandlung, Übergang des Verlustvortrages auf den Rechtsnachfolger" Folgendes geltend:

"In der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes finden sich durchaus Entscheidungen, die - bei ähnlichem Sachverhalt - dem Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers entsprechen:

So wurde etwa im Erkenntnis des BFG vom 25. 09. 2014, RV/7102620/2013 die Umwandlung von einer GmbH in ein Einzelunternehmen samt den aus der GmbH stammenden Verlustvorträgen vollinhaltlich akzeptiert.

Auch in der Entscheidung des VwGH vom ... ... 1994 wurde bei

einer KG die volle, ja geradezu verpflichtende Fortschreibung der Buchwerte attestiert. Im Hinblick auf diese zur angefochtenen Entscheidung divergenten Judikatur wäre ebenso die ordentliche Revision zuzulassen gewesen."

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision erweist sich als unzulässig.

9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). 9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

10 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zB VwGH vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0216). 10 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , zB VwGH vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0216).

11 Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen zunächst ohne nähere Konkretisierung eine unzulässige "Enteignung" rügt, wird damit nicht konkret aufgezeigt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.

12 Wollte der Revisionswerber damit eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht (vgl. Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) geltend machen, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung der Verletzung dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, über die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden ist, nicht berufen ist (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123, sowie vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062). 12 Wollte der Revisionswerber damit eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht vergleiche , Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, und Artikel eins, des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) geltend machen, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Prüfung der Verletzung dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, über die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden ist, nicht berufen ist vergleiche , VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123, sowie vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).

13 Soweit der Revisionswerber als zweiten Zulässigkeitsgrund auf abweichende "Judikatur des Bundesfinanzgerichtes" einerseits und auf eine "Entscheidung des VwGH" betreffend eine KG ohne Angabe von Entscheidungsdatum oder Geschäftszahl andererseits verweist, ist ihr schließlich entgegenzuhalten, dass mit einem derartigen Vorbringen ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebensowenig konkret dargelegt wird.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150010.L00

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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