Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des K A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es am 12. Juli 2017 sein Erkenntnis verkündet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2017, Fr 2017/01/0014, mwN, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtlich existent wird). 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es am 12. Juli 2017 sein Erkenntnis verkündet hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Mai 2017, Fr 2017/01/0014, mwN, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtlich existent wird).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010020.F00Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017