Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §28 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0047 Ra 2017/20/0046Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des F S, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0357), 2. der T S, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0357), und 3. der F S, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0357), alle in K, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2017, Zl. W105 2142195- 1/4E (zu 1.), Zl. W105 2131625-2/4E (zu 2.) und Zl. W105 2131623- 2/4E (zu 3.), betreffend Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnungen zur Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist der Ehegatte der Zweitrevisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation. Beide sind die Eltern der Drittrevisionswerberin, ebenfalls Staatsangehörige der russischen Föderation. Die revisionswerbenden Parteien stellten am 11. Februar 2016 - nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet - Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 5. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem ordnete die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass "demzufolge" gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. 2 Mit Bescheiden jeweils vom 5. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem ordnete die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass "demzufolge" gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28. Oktober 2016 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. 3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28. Oktober 2016 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
4 Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe am 24. Februar 2016 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italien habe mit Note vom 22. April 2016 den Aufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt. Aufgrund der am 22. April 2016 eingelangten Zustimmungserklärung Italiens zur Rückübernahme der revisionswerbenden Parteien habe die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 22. Oktober 2016 geendet. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen hätten nicht stattgefunden bzw. sei ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung nicht gewährt worden. Es habe somit ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO stattgefunden und es sei "Österreich somit nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig". 4 Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe am 24. Februar 2016 auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italien habe mit Note vom 22. April 2016 den Aufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt. Aufgrund der am 22. April 2016 eingelangten Zustimmungserklärung Italiens zur Rückübernahme der revisionswerbenden Parteien habe die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 22. Oktober 2016 geendet. Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen hätten nicht stattgefunden bzw. sei ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung nicht gewährt worden. Es habe somit ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO stattgefunden und es sei "Österreich somit nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig".
5 Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
6 Mit den daraufhin am 22. November 2016 ergangenen Bescheiden des BFA wurden wiederum die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 6 Mit den daraufhin am 22. November 2016 ergangenen Bescheiden des BFA wurden wiederum die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei, sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
7 Begründend führte das BFA aus, dass das BVwG die Bescheide vom 5. Juli 2016 mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2016 behoben habe, weil es von der Tatsache ausgegangen sei, die Überstellungsfrist wäre abgelaufen. Die revisionswerbenden Parteien seien jedoch seit 11. Oktober 2016 unbekannten Aufenthaltes gewesen.
8 Auch gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien fristgerecht Beschwerden, in welchen sie vorbrachten, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 28. Oktober 2016 die Verfahren zur inhaltlichen Behandlung in Österreich zugelassen worden seien. Das BFA behaupte, dass die Zulassung der Verfahren durch das BVwG "irrtümlich erfolgt" sei und verweise dazu auf eine angeblich existierende "Auskunft der Unterkunftgeberin". Es sei anzuzweifeln, ob das BFA überhaupt berechtigt sei, eine Entscheidung des BVwG "aufzuheben" und die bereits erteilte Zulassung der Verfahren wieder rückgängig zu machen. Die Behauptungen des BFA seien überdies faktisch falsch. Die Revisionswerber seien durchgehend behördlich gemeldet und immer greifbar gewesen. Die nunmehr angefochtenen Bescheide des BFA seien nicht nur inhaltlich falsch, sondern auch grundsätzlich rechtswidrig, weil das BFA nicht zuständig und befugt gewesen sei, derartige Entscheidungen zu treffen.
9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). 9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
10 Begründend stellte das BVwG - soweit im vorliegenden Fall relevant - fest, dass die revisionswerbenden Parteien bei einer fremdenpolizeilichen Nachschau am 12. Oktober 2016 nicht in ihrer Unterkunft hätten angetroffen werden können und seit 11. Oktober 2016 abwesend gewesen seien. Beweiswürdigend führte das BVwG aus, dass sich diese Feststellungen "aus der im Akt einliegenden Mitteilung einer Landespolizeidirektion vom 12.10.2016" ergeben würden.
11 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist vor Erlassung der angefochtenen Bescheide abgelaufen sei, sei unzutreffend, weil das BFA mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 eine Verlängerung der Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf achtzehn Monate erwirkt habe. Die revisionswerbenden Parteien seien ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen und hätten der Behörde ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben bzw. seien nicht auffindbar gewesen. Die Zulassung der Verfahren durch das BVwG stünde einer späteren zurückweisenden Entscheidung des BFA nicht entgegen. 11 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist vor Erlassung der angefochtenen Bescheide abgelaufen sei, sei unzutreffend, weil das BFA mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf achtzehn Monate erwirkt habe. Die revisionswerbenden Parteien seien ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen und hätten der Behörde ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben bzw. seien nicht auffindbar gewesen. Die Zulassung der Verfahren durch das BVwG stünde einer späteren zurückweisenden Entscheidung des BFA nicht entgegen.
12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das BVwG (wie zuvor das BFA) durch die Missachtung der Bindungswirkung der eigenen, in Rechtskraftwirkung erwachsenen Entscheidung von der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei (Hinweis (unter anderen) auf das Erkenntnis vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der gegenständlichen Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
14 Die Revision ist im Hinblick auf das dargestellte Vorbringen zulässig und auch berechtigt.
15 Das BVwG hat zunächst mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2016 die Bescheide des BFA vom 5. Juli 2016 behoben und die Verfahren der revisionswerbenden Parteien über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zugelassen. 15 Das BVwG hat zunächst mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2016 die Bescheide des BFA vom 5. Juli 2016 behoben und die Verfahren der revisionswerbenden Parteien über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zugelassen.
16 Gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. 16 Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen.
17 § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - 17 Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren -
an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom Verwaltungsgericht nach § 28 VwGVG getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005). an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, VwGVG getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005).
18 Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden - wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid aufhebt - verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 18 Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden - wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid aufhebt - verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
19 Das bedeutet, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293). 19 Das bedeutet, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293).
20 Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, das ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 5 VwGVG gegebenen Bindungswirkung. 20 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, das ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG gegebenen Bindungswirkung.
21 Im gegenständlichen Fall beruhen die neuerlich zurückweisenden Entscheidungen des BFA sowie deren Bestätigung durch das BVwG mit nunmehr angefochtenem Erkenntnis auf Sachverhaltsannahmen - nämlich dass die revisionswerbenden Parteien flüchtig gewesen seien -, die bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 28. Oktober 2016 vorlagen, jedoch vom BVwG in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Damit liegt aber kein geänderter Sachverhalt vor, der der dargelegten Bindungswirkung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG des - auch vom BFA unbekämpft gebliebenen - Erkenntnisses vom 28. Oktober 2016 entgegenstehen würde. Vielmehr waren das BFA, das im Übrigen von der Abwesenheit der revisionswerbenden Parteien vor Erlassung dieses Erkenntnisses Kenntnis erlangte, aber ein darauf Bezug nehmendes Vorbringen im ersten Verfahren vor dem BVwG nicht erstattet hatte, und das BVwG an die in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung, wonach in den vorliegenden Fällen die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit Ablauf des 22. Oktober 2016 geendet habe und daher die Verfahren zuzulassen seien, gebunden, was sowohl das BFA als auch das BVwG verkannt haben. 21 Im gegenständlichen Fall beruhen die neuerlich zurückweisenden Entscheidungen des BFA sowie deren Bestätigung durch das BVwG mit nunmehr angefochtenem Erkenntnis auf Sachverhaltsannahmen - nämlich dass die revisionswerbenden Parteien flüchtig gewesen seien -, die bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 28. Oktober 2016 vorlagen, jedoch vom BVwG in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Damit liegt aber kein geänderter Sachverhalt vor, der der dargelegten Bindungswirkung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG des - auch vom BFA unbekämpft gebliebenen - Erkenntnisses vom 28. Oktober 2016 entgegenstehen würde. Vielmehr waren das BFA, das im Übrigen von der Abwesenheit der revisionswerbenden Parteien vor Erlassung dieses Erkenntnisses Kenntnis erlangte, aber ein darauf Bezug nehmendes Vorbringen im ersten Verfahren vor dem BVwG nicht erstattet hatte, und das BVwG an die in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung, wonach in den vorliegenden Fällen die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO mit Ablauf des 22. Oktober 2016 geendet habe und daher die Verfahren zuzulassen seien, gebunden, was sowohl das BFA als auch das BVwG verkannt haben.
22 Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 22 Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014. 23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. September 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200045.L00.1Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017