Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §34 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016, Zlen. W227 2134485-1/6E und W227 2134486-1/6E, betreffend AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. K K alias H K alias E V und 2. M J A, vertreten durch I A alias E A, dieser vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016, Zlen. W227 2134485-1/6E und W227 2134486-1/6E, betreffend AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. K K alias H K alias E römisch fünf und 2. M J A, vertreten durch I A alias E A, dieser vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird, soweit er die Erstmitbeteiligte betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, und, soweit er den Zweitmitbeteiligten betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
1 Die Erstmitbeteiligte ist in Budapest geboren und ungarische Staatsangehörige. Der Zweitmitbeteiligte ist ihr Sohn. Beide stellten mit der Angabe, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen, am 8. Juli 2014 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 22. Oktober 2014 erkannte ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Status von Asylberechtigten zu.
2 Ermittlungen ergaben in der Folge, dass die Mitbeteiligten jedenfalls die ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
3 Das BFA nahm daraufhin mit Bescheiden vom 11. August 2016 das Asylverfahren der Mitbeteiligten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (I), wies die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 zum Vertrag über die Europäische Union über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurück (II) und erließ ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (III). 3 Das BFA nahm daraufhin mit Bescheiden vom 11. August 2016 das Asylverfahren der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf (römisch eins), wies die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 zum Vertrag über die Europäische Union über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurück (römisch zwei) und erließ ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (römisch drei).
4 Dagegen erhob der Zweitmitbeteiligte, vertreten durch seinen Vater E A, einen syrischen Staatsangehörigen, fristgerecht Beschwerde. Die Erstmitbeteiligte erhob keine Beschwerde. Angefochtener Beschluss
5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 10. November 2016 wurden diese Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen (A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (B).
6 Begründend führte das BVwG aus, gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 seien Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch "unter einem" zu führen. Die Mitbeteiligten seien Familienangehörige des E A und des I A (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Deren Verfahren seien wieder beim BFA anhängig, sodass die gegenständlichen Bescheide aufzuheben und an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen seien. 6 Begründend führte das BVwG aus, gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 seien Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch "unter einem" zu führen. Die Mitbeteiligten seien Familienangehörige des E A und des I A (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005). Deren Verfahren seien wieder beim BFA anhängig, sodass die gegenständlichen Bescheide aufzuheben und an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen seien.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
8 Der Zweitmitbeteiligte erstattete, vertreten durch seinen Vater, eine Revisionsbeantwortung.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens erwogen:
Zulässigkeit
10 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, das BVwG sei im Hinblick auf die Erstmitbeteiligte, die keine Beschwerde erhoben habe, unzuständig gewesen. Weiters habe das BVwG § 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005 nicht beachtet. Zu dieser Bestimmung fehle überdies Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 10 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, das BVwG sei im Hinblick auf die Erstmitbeteiligte, die keine Beschwerde erhoben habe, unzuständig gewesen. Weiters habe das BVwG Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht beachtet. Zu dieser Bestimmung fehle überdies Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
11 Die Revision ist zulässig und auch begründet. Kein Familienverfahren für EWR-Bürger (§ 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005) 11 Die Revision ist zulässig und auch begründet. Kein Familienverfahren für EWR-Bürger (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005)
12 § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung 12 Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100 in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, lautet auszugsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet auszugsweise:
"4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 34. ... Paragraph 34, ...
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
..."
13 Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren im 13 Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren im
4. Abschnitt des AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, nicht anzuwenden.
14 § 34 Abs. 6 AsylG 2005 wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, geschaffen und schließt die Anwendung des Familienverfahrens gemäß §§ 34 und 35 in zwei Fallkonstellationen aus. 14 Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geschaffen und schließt die Anwendung des Familienverfahrens gemäß Paragraphen 34 und 35 in zwei Fallkonstellationen aus.
15 Zur Z 1 des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 führen die Erläuterungen (in RV 330 BlgNR XXIV. GP, 24) aus: 15 Zur Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 führen die Erläuterungen (in Regierungsvorlage 330, BlgNR römisch 24 . GP, 24) aus:
"Einerseits scheint es unsachlich, Fremden die im Hinblick auf ihre eigene Person fern jeden Bedürfnisses auf internationalen Schutz sind, den Status eines international Schutzberechtigten allein auf Grund der Tatsache zuzuerkennen, dass ein Familienangehöriger über einen solchen verfügt, anderseits können sich diese Fremden regelmäßig auf ihre Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union und des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz und damit auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstücks des NAG berufen."
16 Fallbezogen ist unstrittig, dass die beiden Mitbeteiligten jedenfalls ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger sind. Damit fallen sie unter die Regelung des § 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005 und sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden. 16 Fallbezogen ist unstrittig, dass die beiden Mitbeteiligten jedenfalls ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger sind. Damit fallen sie unter die Regelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005 und sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden.
17 Somit hat das BVwG die verfügte Zurückverweisung zu Unrecht auf die Notwendigkeit eines Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gestützt und den angefochtenen Beschluss schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 17 Somit hat das BVwG die verfügte Zurückverweisung zu Unrecht auf die Notwendigkeit eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gestützt und den angefochtenen Beschluss schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
18 Unzuständigkeit für die Erstmitbeteiligte 19 Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende
Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (BFA-VG), auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (BFA-VG), auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
20 Da in der vorliegenden Rechtssache nach dem Obgesagten die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005 nicht anzuwenden waren, war auch § 16 Abs. 3 BFA-VG nicht anzuwenden. 20 Da in der vorliegenden Rechtssache nach dem Obgesagten die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht anzuwenden waren, war auch Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG nicht anzuwenden.
21 Unstrittig hat nur der Zweitmitbeteiligte Beschwerde an das BVwG erhoben, sodass das BVwG hinsichtlich der Erstmitbeteiligten unzuständig war (vgl. zur Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0008, 0009, Rz. 49, mwN). 21 Unstrittig hat nur der Zweitmitbeteiligte Beschwerde an das BVwG erhoben, sodass das BVwG hinsichtlich der Erstmitbeteiligten unzuständig war vergleiche , zur Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0008, 0009, Rz. 49, mwN).
Ergebnis
22 Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluss, soweit er die Erstmitbeteiligte betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und, soweit er den Zweitmitbeteiligten betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 22 Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluss, soweit er die Erstmitbeteiligte betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und, soweit er den Zweitmitbeteiligten betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. September 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010326.L00Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017