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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §58;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des B S, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Juli 2017, L525 2137796-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 17. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. September 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche nicht jenen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes, welche in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordere dies die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes. Außerdem bedürfe es der Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung bewogen hätten, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, dessen Ergebnis zum Spruch des Erkenntnisses geführt habe. 7 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche nicht jenen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes, welche in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordere dies die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes. Außerdem bedürfe es der Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung bewogen hätten, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, dessen Ergebnis zum Spruch des Erkenntnisses geführt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. zu diesen Anforderungen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0027, mwN). Mit dem aber insoweit allgemein gebliebenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, in welcher Hinsicht das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Anforderungen an die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte verletzt hätte (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Juli 2017, Ra 2017/19/0080).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche , zu diesen Anforderungen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0027, mwN). Mit dem aber insoweit allgemein gebliebenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, in welcher Hinsicht das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Anforderungen an die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte verletzt hätte vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 13. Juli 2017, Ra 2017/19/0080).
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zudem nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. zur Pflicht, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel in ausreichend konkreter Weise in der Zulassungsbegründung darstellen zu müssen, etwa den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088). Die allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision werden dieser Anforderung nicht gerecht. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zudem nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen vergleiche , zur Pflicht, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel in ausreichend konkreter Weise in der Zulassungsbegründung darstellen zu müssen, etwa den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088). Die allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision werden dieser Anforderung nicht gerecht.
9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190354.L00Im RIS seit
20.10.2017Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017