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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A S A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017, W218 2122479-1/6E, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Februar 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Februar 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
2 Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die bei diesem am 3. März 2016 einlangte. 2 Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die bei diesem am 3. März 2016 einlangte.
3 Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen auf Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG gestützten Fristsetzungsantrag ein, den er mit einem Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO verband. Dazu führte er begründend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe über die ihm am 3. März 2016 vorgelegte Beschwerde bis dato nicht entschieden. Die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehende sechsmonatige Entscheidungsfrist sei daher abgelaufen. Zudem sei der Revisionswerber nicht in der Lage, die Kosten des Fristsetzungsverfahrens zu tragen. 3 Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen auf Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, VwGG gestützten Fristsetzungsantrag ein, den er mit einem Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d ZPO verband. Dazu führte er begründend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe über die ihm am 3. März 2016 vorgelegte Beschwerde bis dato nicht entschieden. Die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehende sechsmonatige Entscheidungsfrist sei daher abgelaufen. Zudem sei der Revisionswerber nicht in der Lage, die Kosten des Fristsetzungsverfahrens zu tragen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht" unter Spruchpunkt A I. statt und wies den "Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gemäß § 8a VwGVG" unter Spruchpunkt A II. ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 4 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht" unter Spruchpunkt A römisch eins. statt und wies den "Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, VwGVG" unter Spruchpunkt A römisch zwei. ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen "Beschwerde" sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist verstrichen gewesen und sei der "Antrag auf Entscheidung" daher zulässig. Im vorliegenden Verfahren sei dem Revisionswerber ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt worden, weshalb § 8a VwGVG nicht anwendbar und "dem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" nicht stattzugeben sei. Wenn der "antragstellende Rechtsanwalt" die Ansicht vertrete, dass "sein" Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nur für den Fristsetzungsantrag gelte, so sei ihm zu entgegnen, dass kein Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen sei, wenn bereits ein Bevollmächtigter einschreite, auch wenn dieser kein berufsmäßiger Rechtsvertreter sei. Da bereits ein Bevollmächtigter den Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertrete, sei ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht zulässig. Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf das Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. 5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen "Beschwerde" sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist verstrichen gewesen und sei der "Antrag auf Entscheidung" daher zulässig. Im vorliegenden Verfahren sei dem Revisionswerber ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt worden, weshalb Paragraph 8 a, VwGVG nicht anwendbar und "dem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" nicht stattzugeben sei. Wenn der "antragstellende Rechtsanwalt" die Ansicht vertrete, dass "sein" Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nur für den Fristsetzungsantrag gelte, so sei ihm zu entgegnen, dass kein Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen sei, wenn bereits ein Bevollmächtigter einschreite, auch wenn dieser kein berufsmäßiger Rechtsvertreter sei. Da bereits ein Bevollmächtigter den Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertrete, sei ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht zulässig. Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf das Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe den durch den unmissverständlich als Fristsetzungsantrag bezeichneten Schriftsatz vom 2. Februar 2017 festgelegten Verfahrensgegenstand verkannt. Zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag und den damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag sei das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG habe das Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen und nicht inhaltlich über diesen zu entscheiden. 7 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe den durch den unmissverständlich als Fristsetzungsantrag bezeichneten Schriftsatz vom 2. Februar 2017 festgelegten Verfahrensgegenstand verkannt. Zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag und den damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag sei das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG habe das Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen und nicht inhaltlich über diesen zu entscheiden.
8 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. 9 Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten auszugsweise:
"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(...)
(...)
Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(...)
(...)
§ 61 (...) Paragraph 61, (...)
11 Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Revision nicht gegen einen der in § 25a Abs. 2 VwGG genannten Beschlüsse richtet. Insbesondere beruht der Abspruch des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf "Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gemäß § 8a VwGVG" nicht auf § 61 Abs. 2 VwGG. 11 Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Revision nicht gegen einen der in Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG genannten Beschlüsse richtet. Insbesondere beruht der Abspruch des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf "Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, VwGVG" nicht auf Paragraph 61, Absatz 2, VwGG.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend dem Wortlaut des Spruchs sowie der Begründung des angefochtenen Beschlusses, in der ebenfalls auf eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, auf Bestimmungen des VwGVG sowie auf Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Bezug genommen wird, im gegenständlichen Fall eine Entscheidung über eine - seiner Ansicht nach vorliegende - Säumnisbeschwerde nach dem VwGVG getroffen. 12 Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend dem Wortlaut des Spruchs sowie der Begründung des angefochtenen Beschlusses, in der ebenfalls auf eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, auf Bestimmungen des VwGVG sowie auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Bezug genommen wird, im gegenständlichen Fall eine Entscheidung über eine - seiner Ansicht nach vorliegende - Säumnisbeschwerde nach dem VwGVG getroffen.
13 Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2017, Ra 2017/12/0019). 13 Die klaren Regelungen des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie des Paragraph 38, VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2017, Ra 2017/12/0019).
14 Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 stellte der Revisionswerber einen auf Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG gestützten Fristsetzungsantrag, welchen er mit einem Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO verband. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wurde nicht erhoben. Dem Schriftsatz vom 2. Februar 2017 ist auch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Beigabe eines "unentgeltlichen Verfahrenshelfers" zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt hätte. Vielmehr hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Darstellung des Verfahrensganges selbst fest, dass der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 einen Fristsetzungsantrag sowie einen Verfahrenshilfeantrag "im Umfang der Gebührenbefreiung für den Fristsetzungsantrag" gestellt habe. 14 Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 stellte der Revisionswerber einen auf Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, VwGG gestützten Fristsetzungsantrag, welchen er mit einem Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d ZPO verband. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wurde nicht erhoben. Dem Schriftsatz vom 2. Februar 2017 ist auch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Beigabe eines "unentgeltlichen Verfahrenshelfers" zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt hätte. Vielmehr hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Darstellung des Verfahrensganges selbst fest, dass der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 einen Fristsetzungsantrag sowie einen Verfahrenshilfeantrag "im Umfang der Gebührenbefreiung für den Fristsetzungsantrag" gestellt habe.
15 Indem das Bundesverwaltungsgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen den ihm vorliegenden Fristsetzungsantrag in eine Säumnisbeschwerde umdeutete und über eine "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht" sowie über einen "Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gemäß § 8a VwGVG" absprach, die ihm unzweifelhaft nicht vorlagen, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nach der Rechtslage nicht zukam. 15 Indem das Bundesverwaltungsgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen den ihm vorliegenden Fristsetzungsantrag in eine Säumnisbeschwerde umdeutete und über eine "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht" sowie über einen "Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, VwGVG" absprach, die ihm unzweifelhaft nicht vorlagen, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nach der Rechtslage nicht zukam.
16 Der angefochtene Beschluss war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben. 16 Der angefochtene Beschluss war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.
17 Das Verfahren in der Rechtssache des zu Fr 2017/20/0023 protokollierten Fristsetzungsantrages des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2017 infolge Nachholung der versäumten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht unter Kostenzuspruch eingestellt.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190219.L00Im RIS seit
17.10.2017Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017