TE Vwgh Beschluss 2017/9/20 Ra 2017/19/0167

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Veröffentlicht am 20.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des S D in W, vertreten durch Mag. Miriam Gschwandtner, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2017, I408 2009354/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 15. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juni 2016 wurde dieser Antrag abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer Maßgabeentscheidung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer Maßgabeentscheidung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis bewilligt und unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. Juni 2017 wurde die einschreitende Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin am 9. Juni 2017 zugestellt.

4 In der Folge brachte der Revisionswerber am 25. Juli 2017 im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs die vorliegende außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ein.

5 Mit Beschluss vom 3. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete, zu Ra 2017/19/0332 protokollierte, außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. 5 Mit Beschluss vom 3. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, VwGG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete, zu Ra 2017/19/0332 protokollierte, außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.

6 Ausgehend von der Zustellung des Bestellungsbescheides an die als Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin am 9. Juni 2017 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 21. Juli 2017. Die am 25. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.

7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 7 Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190167.L00

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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