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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: Ra 2016/19/0269 B 22. März 2017 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0270Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache 1. des A K I A, und 2. des M K I A, beide in W und beide vertreten durch Mag. Piroska Vargha, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016, W192 2132270-1/3E und W192 2132273-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache 1. des A K römisch eins A, und 2. des M K römisch eins A, beide in W und beide vertreten durch Mag. Piroska Vargha, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016, W192 2132270-1/3E und W192 2132273-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Beurteilung, dass die Einbzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien nach bzw. durch Kroatien illegal erfolgt sei, in rechtswidriger Weise vorgenommen. Es sei das illegale Überschreiten der Außengrenze von Serbien nach Kroatien bereits aus dem Umstand abgeleitet worden, dass die Voraussetzungen des Art. 6 des Schengener Grenzkodex nicht vorlägen. Auf Grund des beim EuGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Obersten Gerichtshofes (C-490/16) lasse sich im vorliegenden Fall die Annahme der Offenkundigkeit der richtigen Anwendung des Unionsrechts jedoch nicht mehr vertreten. 2 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Beurteilung, dass die Einbzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien nach bzw. durch Kroatien illegal erfolgt sei, in rechtswidriger Weise vorgenommen. Es sei das illegale Überschreiten der Außengrenze von Serbien nach Kroatien bereits aus dem Umstand abgeleitet worden, dass die Voraussetzungen des Artikel 6, des Schengener Grenzkodex nicht vorlägen. Auf Grund des beim EuGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Obersten Gerichtshofes (C-490/16) lasse sich im vorliegenden Fall die Annahme der Offenkundigkeit der richtigen Anwendung des Unionsrechts jedoch nicht mehr vertreten.
3 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2017, Ra 2015/17/0065). 3 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2017, Ra 2015/17/0065).
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 mit der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 mit der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
5 Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung, dass ihre Reisebewegungen über Kroatien im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt seien, in rechtswidriger Weise vorgenommen habe, als unzutreffend. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise der revisionswerbenden Parteien von den Behörden geduldet und ihre Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. 5 Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung, dass ihre Reisebewegungen über Kroatien im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung illegal erfolgt seien, in rechtswidriger Weise vorgenommen habe, als unzutreffend. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise der revisionswerbenden Parteien von den Behörden geduldet und ihre Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte.
Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht somit mit dem Gesetz im Einklang.
6 Die Revision war sohin mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 6 Die Revision war sohin mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190269.L00.1Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017