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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/18/0047 Fr 2017/18/0046Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Fristsetzungsanträge 1. des H N, 2. der M A H und 3. des C N, alle in T und vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylangelegenheiten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das u.a. die antragstellenden Parteien betreffende Erkenntnis vom 31. August 2017, Zlen. W268 2127620-1/9E, W268 2126762-1/8E und W268 2126763-1/6E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit dem am 30. Juni 2017 eingebrachten Fristsetzungsanträgen vorgelegt.
2 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, waren die Fristsetzungsanträge gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015). 2 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, waren die Fristsetzungsanträge gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des geltend gemachten Kostenantrags - auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des geltend gemachten Kostenantrags - auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180045.F00Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017