TE Vwgh Beschluss 2017/9/26 Ra 2017/05/0237

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §73 Abs6;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §75 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs4;
ForstG 1975 §170;
ForstG 1975 §172;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 75 heute
  2. AWG 2002 § 75 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 75 gültig von 22.06.2023 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  4. AWG 2002 § 75 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  5. AWG 2002 § 75 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 75 gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 75 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  8. AWG 2002 § 75 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  9. AWG 2002 § 75 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  10. AWG 2002 § 75 gültig von 12.07.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 75 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 75 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Juli 2017, Zl. LVwG 20.3-970/2017-12, betreffend eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit einer abfallwirtschaftlichen Überprüfung (mitbeteiligte Partei: A W in S; weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1 Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. November 2013 wurde die an ihn von der mitbeteiligten Partei wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhobene Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) "wegen Betreten und Vermessen der Grst. Nr. ... am 06. Juni 2013, von ca. 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr, durch ein Behördenorgan und beigezogene Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, sowie der Antrag, dass ein abfallrechtlicher Ortsaugenschein am 06. Juni 2013 ohne vorherige persönliche Verständigung des Beschwerdeführers abgehalten wurde", als unbegründet abgewiesen.

2 Aufgrund der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Revision wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ro 2014/07/0081, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) aus, dass die mitbeteiligte Partei die Zuständigkeit der für den Vollzug des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (im Folgenden: AWG) zuständigen Behörde bestreite und unter Verweis auf den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 30. Juni 2003 die Zuständigkeit der Forstbehörde behaupte. Nach § 73 Abs. 6 zweiter Satz AWG seien die Absätze 1 bis 3 des § 73 leg. cit. für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterlägen, nicht anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat sei zwar im angefochtenen Bescheid im Ergebnis von der Zuständigkeit der AWG-Behörde zur Durchführung der Vermessung nach § 75 Abs. 4 AWG (zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 73 leg. cit.) ausgegangen. Im angefochtenen Bescheid fänden sich jedoch keine näheren Feststellungen zu der bereits in der Maßnahmenbeschwerde behaupteten Unzuständigkeit der AWG-Behörde. Mit der Feststellung, es handle sich bei den abgelagerten Materialien um Abfall gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, sei noch nicht die - im Hinblick auf § 73 Abs. 6 AWG entscheidende - Frage beantwortet, ob es sich bei den (bzw. allen) Flächen, auf denen die Materialien abgelagert seien, zu deren Vermessung die AWG-Behörde unter Berufung auf § 75 Abs. 4 AWG eingeschritten sei, um Nichtwaldflächen handle. Unabhängig davon, ob man mit der mitbeteiligten Partei von einer Einheit der gegenständlichen Ablagerungen ausgehe oder nicht, könne somit eine (zumindest teilweise) Unzuständigkeit der eingeschrittenen AWG-Behörde nicht ausgeschlossen werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als mit einem zu seiner Aufhebung führenden wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet. 2 Aufgrund der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Revision wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ro 2014/07/0081, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) aus, dass die mitbeteiligte Partei die Zuständigkeit der für den Vollzug des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (im Folgenden: AWG) zuständigen Behörde bestreite und unter Verweis auf den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 30. Juni 2003 die Zuständigkeit der Forstbehörde behaupte. Nach Paragraph 73, Absatz 6, zweiter Satz AWG seien die Absätze 1 bis 3 des Paragraph 73, leg. cit. für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, unterlägen, nicht anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat sei zwar im angefochtenen Bescheid im Ergebnis von der Zuständigkeit der AWG-Behörde zur Durchführung der Vermessung nach Paragraph 75, Absatz 4, AWG (zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 73, leg. cit.) ausgegangen. Im angefochtenen Bescheid fänden sich jedoch keine näheren Feststellungen zu der bereits in der Maßnahmenbeschwerde behaupteten Unzuständigkeit der AWG-Behörde. Mit der Feststellung, es handle sich bei den abgelagerten Materialien um Abfall gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, sei noch nicht die - im Hinblick auf Paragraph 73, Absatz 6, AWG entscheidende - Frage beantwortet, ob es sich bei den (bzw. allen) Flächen, auf denen die Materialien abgelagert seien, zu deren Vermessung die AWG-Behörde unter Berufung auf Paragraph 75, Absatz 4, AWG eingeschritten sei, um Nichtwaldflächen handle. Unabhängig davon, ob man mit der mitbeteiligten Partei von einer Einheit der gegenständlichen Ablagerungen ausgehe oder nicht, könne somit eine (zumindest teilweise) Unzuständigkeit der eingeschrittenen AWG-Behörde nicht ausgeschlossen werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als mit einem zu seiner Aufhebung führenden wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde aufgrund der Maßnahmenbeschwerde der mitbeteiligten Partei (unter Spruchpunkt A.) ausgesprochen, dass das Betreten und Vermessen der (vier näher bezeichneten) Grundstücke durch ein Behördenorgan und beigezogene Hilfsorgane der revisionswerbenden Partei am 6. Juni 2013 rechtswidrig gewesen sei, (unter Spruchpunkt B.) der Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten an die mitbeteiligte Partei verpflichtet und (unter Spruchpunkt C.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

4 In dem Erkenntnis führte das Landesverwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Amtshandlung am 6. Juni 2013, insbesondere die Vermessung, seitens der revisionswerbenden Partei auf § 75 Abs. 4 AWG (zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 73 leg. cit.) gestützt worden sei. Gemäß § 73 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. seien die Abs. 1 bis 3 des § 73 leg. cit. jedoch für Waldflächen, die dem Forstgesetz unterlägen, nicht anzuwenden. Da es sich bei den Grundstücken zum Zeitpunkt der Vermessung durch die revisionswerbende Partei teilweise um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt habe, habe diese ihre Zuständigkeit zur Vermessung nicht nur aus dem AWG herleiten können. Die revisionswerbende Partei hätte vielmehr auch als Forstbehörde (§ 170 Forstgesetz) auf Grundlage eines forstrechtlichen Auftrages nach dem Forstgesetz handeln müssen, wie ihn § 172 iVm § 16 Abs. 4 Forstgesetz für die Ablagerung von Abfall auf Waldgrundstücken vorsehe. Dabei sei es nicht von Bedeutung, dass nur Teile der von der Amtshandlung betroffenen Grundstücke zum Vermessungszeitpunkt bewaldet gewesen seien. Die Ablagerung sei diesbezüglich als Einheit anzusehen. Damit sei die gesamte Amtshandlung hinsichtlich der betreffenden Ablagerung auch bezüglich der betroffenen Nichtwaldflächen auf den zumindest teilweise bewaldeten Grundstücken als unteilbarer Akt zu betrachten, für den insgesamt der erforderliche forstrechtliche Auftrag nicht gegeben gewesen sei. 4 In dem Erkenntnis führte das Landesverwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Amtshandlung am 6. Juni 2013, insbesondere die Vermessung, seitens der revisionswerbenden Partei auf Paragraph 75, Absatz 4, AWG (zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 73, leg. cit.) gestützt worden sei. Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, zweiter Satz leg. cit. seien die Absatz eins bis 3 des Paragraph 73, leg. cit. jedoch für Waldflächen, die dem Forstgesetz unterlägen, nicht anzuwenden. Da es sich bei den Grundstücken zum Zeitpunkt der Vermessung durch die revisionswerbende Partei teilweise um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt habe, habe diese ihre Zuständigkeit zur Vermessung nicht nur aus dem AWG herleiten können. Die revisionswerbende Partei hätte vielmehr auch als Forstbehörde (Paragraph 170, Forstgesetz) auf Grundlage eines forstrechtlichen Auftrages nach dem Forstgesetz handeln müssen, wie ihn Paragraph 172, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz für die Ablagerung von Abfall auf Waldgrundstücken vorsehe. Dabei sei es nicht von Bedeutung, dass nur Teile der von der Amtshandlung betroffenen Grundstücke zum Vermessungszeitpunkt bewaldet gewesen seien. Die Ablagerung sei diesbezüglich als Einheit anzusehen. Damit sei die gesamte Amtshandlung hinsichtlich der betreffenden Ablagerung auch bezüglich der betroffenen Nichtwaldflächen auf den zumindest teilweise bewaldeten Grundstücken als unteilbarer Akt zu betrachten, für den insgesamt der erforderliche forstrechtliche Auftrag nicht gegeben gewesen sei.

II.römisch zwei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

8 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN). 8 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).

9 Ferner hat ein Revisionswerber, der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten, nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall jedoch dennoch anders entschieden hat und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2017, Ra 2017/05/0005, mwN). 9 Ferner hat ein Revisionswerber, der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten, nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall jedoch dennoch anders entschieden hat und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2017, Ra 2017/05/0005, mwN).

10 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, dass das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0190, festgestellt, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz nicht erforderlich sei, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten sei. Entscheidend sei vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgehe. Durch Unterlassung der Prüfung, ob eine Waldverwüstung im Zeitraum vom 20. Juli 2006 bis 6. Juni 2013 überhaupt eingetreten sei, erweise sich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes als rechtswidrig und als von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichend. 10 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, dass das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0190, festgestellt, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz nicht erforderlich sei, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten sei. Entscheidend sei vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgehe. Durch Unterlassung der Prüfung, ob eine Waldverwüstung im Zeitraum vom 20. Juli 2006 bis 6. Juni 2013 überhaupt eingetreten sei, erweise sich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes als rechtswidrig und als von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichend.

11 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 11 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Nach der mit dem genannten hg. Vorerkenntnis, Ro 2014/07/0081, gemäß § 63 Abs. 1 VwGG überbundenen Rechtsanschauung war vom Landesverwaltungsgericht insbesondere die Frage zu beantworten, ob es sich bei den (bzw. allen) Flächen, auf denen die Materialien abgelagert waren, zu deren Vermessung die revisionswerbende Partei als AWG-Behörde unter Berufung auf § 75 Abs. 4 AWG eingeschritten ist, um Nichtwaldflächen handelt. 12 Nach der mit dem genannten hg. Vorerkenntnis, Ro 2014/07/0081, gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG überbundenen Rechtsanschauung war vom Landesverwaltungsgericht insbesondere die Frage zu beantworten, ob es sich bei den (bzw. allen) Flächen, auf denen die Materialien abgelagert waren, zu deren Vermessung die revisionswerbende Partei als AWG-Behörde unter Berufung auf Paragraph 75, Absatz 4, AWG eingeschritten ist, um Nichtwaldflächen handelt.

13 Diese Frage wurde im angefochtenen Erkenntnis dahin beantwortet, dass Teile der Grundstücke eine Bewaldung aufwiesen und zum Zeitpunkt der Vermessung Wald im Sinne des Forstgesetzes gewesen seien, die revisionswerbende Partei ihre Zuständigkeit zur Vermessung nicht nur aus dem AWG habe herleiten können und die Ablagerung als Einheit anzusehen sei. Damit sei die gesamte Amtshandlung hinsichtlich der betreffenden Ablagerung auch bezüglich der betroffenen Nichtwaldflächen auf den zumindest teilweise bewaldeten Grundstücken als unteilbarer Akt zu betrachten, für den insgesamt der erforderliche forstrechtliche Auftrag nicht gegeben gewesen sei.

14 Auf diese rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret ein. Vielmehr stellt sie darin lediglich darauf ab, dass das Landesverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob im Zeitraum vom 20. Juli 2006 bis 6. Juni 2013 überhaupt eine Waldverwüstung eingetreten und der Tatbestand des § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz erfüllt sei. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision jedoch nicht mit der oben dargestellten Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes auseinander, wonach aufgrund des Umstandes, dass Teile der Grundstücke der mitbeteiligten Partei als Waldflächen dem Forstgesetz unterlägen (§ 73 Abs. 6 AWG), die Organe der revisionswerbenden Partei als Abfallbehörde die Grundstücke der mitbeteiligten Partei am 6. Juni 2013 nicht hätten betreten und vermessen dürfen. 14 Auf diese rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret ein. Vielmehr stellt sie darin lediglich darauf ab, dass das Landesverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob im Zeitraum vom 20. Juli 2006 bis 6. Juni 2013 überhaupt eine Waldverwüstung eingetreten und der Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz erfüllt sei. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision jedoch nicht mit der oben dargestellten Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes auseinander, wonach aufgrund des Umstandes, dass Teile der Grundstücke der mitbeteiligten Partei als Waldflächen dem Forstgesetz unterlägen (Paragraph 73, Absatz 6, AWG), die Organe der revisionswerbenden Partei als Abfallbehörde die Grundstücke der mitbeteiligten Partei am 6. Juni 2013 nicht hätten betreten und vermessen dürfen.

15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 15 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050237.L00

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten