Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der A P in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Juni 2017, Zl. LVwG-151144/2/JS/FE, betreffend Zurückweisung eines Anbringens auf Abänderung eines baurechtlichen Bescheides (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es dürfe grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein unzulässigen Antrag gestellt habe, und es sei auch nicht zulässig, einem unklaren Anbringen einen von vornherein für den Einbringer ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Im vorliegenden Fall sei dies insofern von Relevanz, als tatsächlich gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs. 2 leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes ein Anspruch zustehe, woraus folge, dass eine Zurückweisung nicht vorzunehmen sei, wenn die Partei bloß die "Anregung" mache, von den behördlichen Befugnissen nach § 68 Abs. 2 bis 4 leg. cit. Gebrauch zu machen. Wenn niemand einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Behördenhandeln habe, dann komme selbst einem "Antrag" nur die Bedeutung einer Anregung zu, auf deren Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt sei. Dennoch sei die Revisionswerberin vom Landesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom 27. Juli 2015 angeleitet worden, entgegen § 68 Abs. 1 und 7 leg. cit. einen Antrag auf Abänderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen einzubringen. Im vorliegenden Fall wäre daher nicht bescheidförmig über die Eingabe der Revisionswerberin vom 16. Dezember 2015 abzusprechen gewesen. 4 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es dürfe grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein unzulässigen Antrag gestellt habe, und es sei auch nicht zulässig, einem unklaren Anbringen einen von vornherein für den Einbringer ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Im vorliegenden Fall sei dies insofern von Relevanz, als tatsächlich gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem auf die Ausübung des der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2, leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes ein Anspruch zustehe, woraus folge, dass eine Zurückweisung nicht vorzunehmen sei, wenn die Partei bloß die "Anregung" mache, von den behördlichen Befugnissen nach Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 leg. cit. Gebrauch zu machen. Wenn niemand einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Behördenhandeln habe, dann komme selbst einem "Antrag" nur die Bedeutung einer Anregung zu, auf deren Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt sei. Dennoch sei die Revisionswerberin vom Landesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom 27. Juli 2015 angeleitet worden, entgegen Paragraph 68, Absatz eins, und 7 leg. cit. einen Antrag auf Abänderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen einzubringen. Im vorliegenden Fall wäre daher nicht bescheidförmig über die Eingabe der Revisionswerberin vom 16. Dezember 2015 abzusprechen gewesen.
5 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Wenn das Landesverwaltungsgericht in Anbetracht der von der Revisionswerberin mit "Antrag auf amtswegige Abänderung des Bescheides vom 13. März 1962, insbesondere in seinem Auflagenpunkt 6. gemäß § 68 (2) AVG ..." bezeichneten Eingabe vom 16. Dezember 2015 und des darin erstatteten Vorbringens, dass sie gemäß § 68 Abs. 2 AVG die amtswegige Abänderung dieses Bescheides, insbesondere in dessen Punkt 6., beantrage, dieses Anbringen nicht als (bloße) Anregung, sondern als verfahrenseinleitenden Antrag beurteilt hat, so kann darin keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise erfolgte Fehlbeurteilung erblickt werden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. September 2016, Ra 2016/05/0088, mwN). Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg 9458/A) besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides - und damit die Entscheidungspflicht der Behörde - auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines gestellten Antrages vorliegen. 6 Wenn das Landesverwaltungsgericht in Anbetracht der von der Revisionswerberin mit "Antrag auf amtswegige Abänderung des Bescheides vom 13. März 1962, insbesondere in seinem Auflagenpunkt 6. gemäß Paragraph 68, (2) AVG ..." bezeichneten Eingabe vom 16. Dezember 2015 und des darin erstatteten Vorbringens, dass sie gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG die amtswegige Abänderung dieses Bescheides, insbesondere in dessen Punkt 6., beantrage, dieses Anbringen nicht als (bloße) Anregung, sondern als verfahrenseinleitenden Antrag beurteilt hat, so kann darin keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise erfolgte Fehlbeurteilung erblickt werden vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. September 2016, Ra 2016/05/0088, mwN). Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg 9458/A) besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides - und damit die Entscheidungspflicht der Behörde - auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines gestellten Antrages vorliegen.
7 Da somit die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Da somit die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargelegt hat, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2017
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050236.L00Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017