Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: Ra 2016/19/0344 B 30. März 2017 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des F M in T, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in 3430 Tulln, Dammweg 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016, W161 2135466-1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber macht zusammengefasst zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei Kroatien nicht der nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat. Er sei nämlich nicht illegal im Sinn des Art. 13 der Dublin III-Verordnung in Kroatien eingereist. Seine Einreise in Kroatien, Slowenien und Österreich sei aus humanitären Gründen geduldet und seine Durchreise durch Kroatien und Slowenien staatlich organisiert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass nach der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs bestehe. Aufgrund des beim EuGH zu einem gleichen Sachverhalt eingereichten Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Obersten Gerichtshofes (C-490/16) zur Auslegung der Dublin III-Verordnung könne nicht (länger) von einer klaren unionsrechtlichen Rechtslage ausgegangen werden. Die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers zu Recht nach § 5 AsylG 2005 ausgesprochen worden sei, könne erst nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH entschieden werden. Dem Bundesverwaltungsgericht sei in diesem Zusammenhang auch anzulasten, dass es trotz eines entsprechenden Vorbringens keine näheren Feststellungen zu den Modalitäten der Einreise des Revisionswerbers in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union getroffen habe, obwohl dies für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgeblich sei. 4 Der Revisionswerber macht zusammengefasst zur Zulässigkeit seiner Revision geltend, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei Kroatien nicht der nach der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat. Er sei nämlich nicht illegal im Sinn des Artikel 13, der Dublin III-Verordnung in Kroatien eingereist. Seine Einreise in Kroatien, Slowenien und Österreich sei aus humanitären Gründen geduldet und seine Durchreise durch Kroatien und Slowenien staatlich organisiert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass nach der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs bestehe. Aufgrund des beim EuGH zu einem gleichen Sachverhalt eingereichten Vorabentscheidungsersuchens des slowenischen Obersten Gerichtshofes (C-490/16) zur Auslegung der Dublin III-Verordnung könne nicht (länger) von einer klaren unionsrechtlichen Rechtslage ausgegangen werden. Die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers zu Recht nach Paragraph 5, AsylG 2005 ausgesprochen worden sei, könne erst nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH entschieden werden. Dem Bundesverwaltungsgericht sei in diesem Zusammenhang auch anzulasten, dass es trotz eines entsprechenden Vorbringens keine näheren Feststellungen zu den Modalitäten der Einreise des Revisionswerbers in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union getroffen habe, obwohl dies für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgeblich sei.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie vom 11. Mai 2016, Ro 2016/03/0010). 5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie vom 11. Mai 2016, Ro 2016/03/0010).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
7 Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht des Revisionswerbers, seine von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise des Revisionswerbers von den Behörden geduldet und seine Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. Den vom Revisionswerber vermissten Feststellungen zu den Modalitäten seiner Reisebewegung fehlt es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0354 bis 0356). 7 Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht des Revisionswerbers, seine von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise des Revisionswerbers von den Behörden geduldet und seine Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. Den vom Revisionswerber vermissten Feststellungen zu den Modalitäten seiner Reisebewegung fehlt es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0354 bis 0356).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2017 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190344.L00.2Im RIS seit
10.11.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017