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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über den Fristsetzungsantrag der G A in Z, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Beschwerde gegen Festnahme, Anhaltung und Abschiebung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Antragstellerin hatte gegen ihre Festnahme vom 5. November 2016, die nachfolgende Anhaltung und die dann durchgeführte Abschiebung nach Kroatien Beschwerde erhoben. Diese blieb zunächst unerledigt, weshalb die Antragstellerin am 5. Juli 2017 einen Fristsetzungsantrag stellte. Diesem Fristsetzungsantrag wurde nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, in dem es mit Erkenntnis vom 24. August 2017, W154 2142463-1/3E, über die Beschwerde entschied. Damit wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweis mit Bericht vom 25. August 2017 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Fristsetzungsantrag Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung zweier trennbarer Absprüche (einerseits in Bezug auf Festnahme und Anhaltung, andererseits in Bezug auf ihre Abschiebung) geltend gemacht hat, sodass § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden ist (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 31. August 2017, Fr 2017/21/0028). Unter Anwendung des § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) ergibt sich damit ein Kostenersatzbetrag von EUR 1.106,40.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Fristsetzungsantrag Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung zweier trennbarer Absprüche (einerseits in Bezug auf Festnahme und Anhaltung, andererseits in Bezug auf ihre Abschiebung) geltend gemacht hat, sodass Paragraph 52, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden ist vergleiche , zuletzt den hg. Beschluss vom 31. August 2017, Fr 2017/21/0028). Unter Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) ergibt sich damit ein Kostenersatzbetrag von EUR 1.106,40.
Wien, am 5. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017210030.F00Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018