TE Vwgh Beschluss 2017/10/16 Ra 2017/08/0110

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Index

E3R E05204020;
E3R E05205000;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit;
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV;
ASVG §73 Abs1;
ASVG §73a Abs1;
  1. ASVG § 73 heute
  2. ASVG § 73 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  3. ASVG § 73 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 73 gültig von 01.06.2025 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  5. ASVG § 73 gültig von 01.01.2020 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  6. ASVG § 73 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. ASVG § 73 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 73 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  9. ASVG § 73 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  10. ASVG § 73 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. ASVG § 73 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 73 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  13. ASVG § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 73 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. ASVG § 73 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2002
  16. ASVG § 73 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  17. ASVG § 73 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2002
  18. ASVG § 73 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  19. ASVG § 73 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. ASVG § 73 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  21. ASVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  22. ASVG § 73 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  23. ASVG § 73 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 73a heute
  2. ASVG § 73a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. ASVG § 73a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 73a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der M P in G, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2017, Zl. G302 2005346- 1/10E, betreffend Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 73a ASVG verpflichtet, an die belangte Behörde für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 Krankenversicherungsbeiträge von EUR 176,22 zu entrichten (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides). Der Antrag der Revisionswerberin auf Rückerstattung der von September 2012 bis laufend von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einbehaltenen Beiträge wurde gemäß § 69 Abs. 1 ASVG abgewiesen (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides). 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 73 a, ASVG verpflichtet, an die belangte Behörde für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 Krankenversicherungsbeiträge von EUR 176,22 zu entrichten (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides). Der Antrag der Revisionswerberin auf Rückerstattung der von September 2012 bis laufend von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einbehaltenen Beiträge wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG abgewiesen (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides).

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe Anspruch auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung und beziehe neben ihrer inländischen Pension eine Rente aus Slowenien iHv (derzeit) EUR 314,05 monatlich. Die Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht der Regierung der Republik Slowenien habe ihr mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 den Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt. Ihr sei eine Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges vom 15. Mai 1945 bis 5. Mai 1956, die "doppelte Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges für ihre Pensionszeit" sowie mit Bescheid der Pensions- und Unfallversicherungsanstalt Slowenien vom 13. Dezember 2007 ab dem 1. April 2007 eine Alterspension von EUR 276,39 (monatlich) zuerkannt worden.

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht ua aus, der Anspruch der Revisionswerberin auf eine (slowenische Teil-)Pension ergebe sich aus § 253 des (slowenischen) Gesetzes über die Pensions- und Unfallversicherung und aus den Art. 45 und 46 "der Verordnung des Europarates 1408/71". Aus dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht sei für ehemalige politische Gefangene lediglich der Anspruch auf Einrechnung des Freiheitsentzuges in die Pensionszeit im doppelten Ausmaß ableitbar, nicht jedoch der Anspruch auf Pension an sich. Die Anrechnung der Dauer des Freiheitsentzuges bei der Ermittlung der Pension ändere nichts daran, dass die Revisionswerberin neben ihrer inländischen Pension eine ausländische Rente aus Slowenien beziehe, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst sei. Die Leistungen bei Alter aus Österreich und Slowenien seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst und gleichartige Leistungen iSd Art. 5 lit a. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Voraussetzungen des § 73a ASVG seien erfüllt. 6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht ua aus, der Anspruch der Revisionswerberin auf eine (slowenische Teil-)Pension ergebe sich aus Paragraph 253, des (slowenischen) Gesetzes über die Pensions- und Unfallversicherung und aus den Artikel 45, und 46 "der Verordnung des Europarates 1408/71". Aus dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht sei für ehemalige politische Gefangene lediglich der Anspruch auf Einrechnung des Freiheitsentzuges in die Pensionszeit im doppelten Ausmaß ableitbar, nicht jedoch der Anspruch auf Pension an sich. Die Anrechnung der Dauer des Freiheitsentzuges bei der Ermittlung der Pension ändere nichts daran, dass die Revisionswerberin neben ihrer inländischen Pension eine ausländische Rente aus Slowenien beziehe, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst sei. Die Leistungen bei Alter aus Österreich und Slowenien seien vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst und gleichartige Leistungen iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Die Voraussetzungen des Paragraph 73 a, ASVG seien erfüllt.

7 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 8 Die Revisionswerberin erblickt entgegen diesem Ausspruch 7 Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 8 Die Revisionswerberin erblickt entgegen diesem Ausspruch

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Es sei nicht festgestellt worden, dass der Revisionswerberin der Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt worden sei und "die Zeit ihres

Freiheitsentzuges ... doppelt in ihre Pension" eingerechnet worden

sei. Der als (slowenische) "Alterspension" bezeichnete Betrag sei nicht mit einer Rente im herkömmlichen Sinn zu vergleichen. Es handle sich nicht um einen Zweig bzw. um ein System der sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter. Die Leistungen (an die Revisionswerberin) seien nicht als solche aus gesetzlichen Rentensystemen zu werten. Die (slowenischen) Leistungen würden nicht das Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entsprochen habe. Auch nach § 292 Abs. 4 lit. i ASVG habe (bei Bemessung der Ausgleichzulage) eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebühre, außer Betracht zu bleiben. Auch in Slowenien sei die "vorliegende ‚Alterspension' krankenversicherungsbefreit".sei. Der als (slowenische) "Alterspension" bezeichnete Betrag sei nicht mit einer Rente im herkömmlichen Sinn zu vergleichen. Es handle sich nicht um einen Zweig bzw. um ein System der sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter. Die Leistungen (an die Revisionswerberin) seien nicht als solche aus gesetzlichen Rentensystemen zu werten. Die (slowenischen) Leistungen würden nicht das Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entsprochen habe. Auch nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera i, ASVG habe (bei Bemessung der Ausgleichzulage) eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebühre, außer Betracht zu bleiben. Auch in Slowenien sei die "vorliegende ‚Alterspension' krankenversicherungsbefreit".

9 Dem ist zu erwidern, dass der Charakter, die Zielsetzungen und die erwähnte Vergleichbarkeit einer Rentenleistung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047) nicht von der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers abhängen, zB aus rechtspolitischen Erwägungen auch Zeiten, die keine Beschäftigungszeiten sind, als Versicherungszeiten anzuerkennen. Mit den zusätzlich anerkannten Versicherungsmonaten sollen (teilweise) jene Nachteile ausgeglichen werden, die der Revisionswerberin in der Zeit ihrer politischen Gefangenschaft (auch für ihr späteres Erwerbsleben) erwachsen sind. Die Privilegierung der Revisionswerberin im Rahmen der Wiedergutmachung begründet indes keinen eigenen, von einer Rentenleistung zu unterscheidenden Leistungsanspruch, sondern sie bezieht sich auf eine Verbesserung ihrer Position in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf eine slowenische Leistung bei Alter, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, sodass auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten ist (§ 73a Abs. 1 ASVG). Das Verwaltungsgericht ist von der oben zitierten Rechtsprechung nicht abgewichen. 9 Dem ist zu erwidern, dass der Charakter, die Zielsetzungen und die erwähnte Vergleichbarkeit einer Rentenleistung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047) nicht von der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers abhängen, zB aus rechtspolitischen Erwägungen auch Zeiten, die keine Beschäftigungszeiten sind, als Versicherungszeiten anzuerkennen. Mit den zusätzlich anerkannten Versicherungsmonaten sollen (teilweise) jene Nachteile ausgeglichen werden, die der Revisionswerberin in der Zeit ihrer politischen Gefangenschaft (auch für ihr späteres Erwerbsleben) erwachsen sind. Die Privilegierung der Revisionswerberin im Rahmen der Wiedergutmachung begründet indes keinen eigenen, von einer Rentenleistung zu unterscheidenden Leistungsanspruch, sondern sie bezieht sich auf eine Verbesserung ihrer Position in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf eine slowenische Leistung bei Alter, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst ist, sodass auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zu entrichten ist (Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG). Das Verwaltungsgericht ist von der oben zitierten Rechtsprechung nicht abgewichen.

10 Entgegen dem weiteren Vorbringen der Revisionswerberin hat das Verwaltungsgericht auch alle Feststellungen iZm der Zuerkennung der slowenischen Rente getroffen und den politischen Hintergrund der Anrechnung (weiterer) slowenischer Versicherungszeiten mit einbezogen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war geklärt. Die Entscheidung hing einzig von der Lösung rein rechtlicher Fragestellungen ab. Das Vorbringen der Revisionswerberin war nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. das Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, war das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. 10 Entgegen dem weiteren Vorbringen der Revisionswerberin hat das Verwaltungsgericht auch alle Feststellungen iZm der Zuerkennung der slowenischen Rente getroffen und den politischen Hintergrund der Anrechnung (weiterer) slowenischer Versicherungszeiten mit einbezogen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war geklärt. Die Entscheidung hing einzig von der Lösung rein rechtlicher Fragestellungen ab. Das Vorbringen der Revisionswerberin war nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche , das Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, war das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080110.L00

Im RIS seit

07.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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