TE Vwgh Beschluss 2017/10/18 Ra 2017/11/0231

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §4 Abs2;
AVRAG 1993 §7d Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §5;
VwGG §25a;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des S B in W, vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Siebensterngasse 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Juni 2017, Zl. LVwG-S-1992/001-2016, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Bau GmbH schuldig erkannt, diese Gesellschaft habe es als Beschäftigerin von vier namentlich genannten Arbeitskräften, die ihr von der I. d.o.o. (einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien) überlassen worden seien, zu verantworten, dass am 20. April 2016 näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere Lohnzahlungsnachweise und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung am Arbeitsort (Baustelle in Wien) nicht bereitgehalten worden seien. Er habe daher jeweils § 7d Abs. 2 AVRAG (hier in der zum angelasteten Tatzeitpunkt maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 152/2015) übertreten. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß § 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG pro betroffenem Arbeitnehmer Geldstrafen zu je EUR 2.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Bau GmbH schuldig erkannt, diese Gesellschaft habe es als Beschäftigerin von vier namentlich genannten Arbeitskräften, die ihr von der römisch eins. d.o.o. (einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien) überlassen worden seien, zu verantworten, dass am 20. April 2016 näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere Lohnzahlungsnachweise und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung am Arbeitsort (Baustelle in Wien) nicht bereitgehalten worden seien. Er habe daher jeweils Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG (hier in der zum angelasteten Tatzeitpunkt maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,) übertreten. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG pro betroffenem Arbeitnehmer Geldstrafen zu je EUR 2.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3 In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - zur Rechtsansicht, dass die in Rede stehenden Arbeitskräfte von der genannten slowenischen I. d.o.o. der vom Revisionswerber vertretenen A. Bau GmbH überlassen worden seien. 3 In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - zur Rechtsansicht, dass die in Rede stehenden Arbeitskräfte von der genannten slowenischen römisch eins. d.o.o. der vom Revisionswerber vertretenen A. Bau GmbH überlassen worden seien.

4 Dazu wurde zusammengefasst festgestellt, dass die beiden genannten Gesellschaften einen "Werkvertrag" betreffend die Durchführung von "Stahlbetonarbeiten (Schalung und Beton)" zur Errichtung eines dreistöckigen Gebäudes in Wien abgeschlossen hätten und dass das genannte slowenische Unternehmen zu diesem Zweck vier Arbeiter nach Österreich entsandt habe. Die Entsendung von drei weiteren Personen sei vom Arbeitsmarktservice untersagt worden. Daraufhin hätten sich die A. Bau GmbH und die I. d.o.o. "darauf geeinigt", dass die Arbeiten nur mit den vier entsandten Arbeitskräften verrichtet würden, und zwar "in einem Umfang, wie diese ihn eben bewerkstelligen können". Eine Konkretisierung der Arbeiten sei nicht erfolgt, diese seien ihnen vielmehr aufgrund eines wöchentlich präzisierten Bauzeitplanes zugewiesen worden, wobei die Arbeitsanweisungen vom Personal der A. Bau GmbH gegeben worden seien, welches auch die Qualität der Arbeiten der vier Arbeitskräfte kontrolliert habe. Die vier Arbeitskräfte hätten, anders als im ursprünglichen Werkvertrag vereinbart, ausschließlich Schalungsarbeiten mit ihnen zur Verfügung gestelltem Material ausgeführt (die Betonarbeiten seien durch die A. Bau GmbH erfolgt), ein gewährleistungstauglicher Erfolg sei mangels vorheriger Konkretisierung der Arbeiten nicht vereinbart gewesen. 4 Dazu wurde zusammengefasst festgestellt, dass die beiden genannten Gesellschaften einen "Werkvertrag" betreffend die Durchführung von "Stahlbetonarbeiten (Schalung und Beton)" zur Errichtung eines dreistöckigen Gebäudes in Wien abgeschlossen hätten und dass das genannte slowenische Unternehmen zu diesem Zweck vier Arbeiter nach Österreich entsandt habe. Die Entsendung von drei weiteren Personen sei vom Arbeitsmarktservice untersagt worden. Daraufhin hätten sich die A. Bau GmbH und die römisch eins. d.o.o. "darauf geeinigt", dass die Arbeiten nur mit den vier entsandten Arbeitskräften verrichtet würden, und zwar "in einem Umfang, wie diese ihn eben bewerkstelligen können". Eine Konkretisierung der Arbeiten sei nicht erfolgt, diese seien ihnen vielmehr aufgrund eines wöchentlich präzisierten Bauzeitplanes zugewiesen worden, wobei die Arbeitsanweisungen vom Personal der A. Bau GmbH gegeben worden seien, welches auch die Qualität der Arbeiten der vier Arbeitskräfte kontrolliert habe. Die vier Arbeitskräfte hätten, anders als im ursprünglichen Werkvertrag vereinbart, ausschließlich Schalungsarbeiten mit ihnen zur Verfügung gestelltem Material ausgeführt (die Betonarbeiten seien durch die A. Bau GmbH erfolgt), ein gewährleistungstauglicher Erfolg sei mangels vorheriger Konkretisierung der Arbeiten nicht vereinbart gewesen.

5 Ausgehend vom Vorliegen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung (die sich nicht zuletzt aus einer Gesamtbetrachtung ergebe, weil gegenständlich vor dem Hintergrund der Sachverhaltsfeststellungen sämtliche Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt seien) und dem unstrittig unterlassenen Bereithalten der Lohnunterlagen der vier Arbeitskräfte auf der Baustelle sei von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auszugehen. 5 Ausgehend vom Vorliegen von grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung (die sich nicht zuletzt aus einer Gesamtbetrachtung ergebe, weil gegenständlich vor dem Hintergrund der Sachverhaltsfeststellungen sämtliche Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erfüllt seien) und dem unstrittig unterlassenen Bereithalten der Lohnunterlagen der vier Arbeitskräfte auf der Baustelle sei von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auszugehen.

6 Zum Verschulden wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG handle und der Revisionswerber mangelndes Verschulden nicht habe glaubhaft machen können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0215). Als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Bauunternehmens sei ihm die Kenntnis und Einhaltung der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zumutbar. Dabei habe ihn eine Erkundungspflicht getroffen, insbesondere als festgestanden sei, dass der Werkvertrag nicht mehr habe erfüllt werden können. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Bereithaltung der Lohnunterlagen habe er kein entsprechendes Kontrollsystem dargelegt, mit dem er die Einhaltung der Vorschrift (gemeint: durch Mitarbeiter seines Unternehmens) sichergestellt habe. 6 Zum Verschulden wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG handle und der Revisionswerber mangelndes Verschulden nicht habe glaubhaft machen können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0215). Als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Bauunternehmens sei ihm die Kenntnis und Einhaltung der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zumutbar. Dabei habe ihn eine Erkundungspflicht getroffen, insbesondere als festgestanden sei, dass der Werkvertrag nicht mehr habe erfüllt werden können. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Bereithaltung der Lohnunterlagen habe er kein entsprechendes Kontrollsystem dargelegt, mit dem er die Einhaltung der Vorschrift (gemeint: durch Mitarbeiter seines Unternehmens) sichergestellt habe.

7 Zur Strafhöhe wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gegenständlich ohnedies die gesetzliche Mindeststrafe (dritter Strafsatz des § 7i Abs. 4 AVRAG) verhängt worden sei. 7 Zur Strafhöhe wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gegenständlich ohnedies die gesetzliche Mindeststrafe (dritter Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG) verhängt worden sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

13 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich die unzutreffende Beurteilung der subjektiven Tatseite gerügt und ausgeführt, der Revisionswerber habe sich "abweichend vom zitierten Erkenntnis vom 10.12.1997, Zl 97/03/0215, ... nicht mit der Fehlleistung eines sonst zuverlässigen und fehlerfrei agierenden Mitarbeiters im Unternehmensverband gerechtfertigt". Auch habe er sich "nie damit gerechtfertigt, er wäre nicht in Kenntnis der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gewesen, oder es wäre deren Einhaltung für ihn nicht zumutbar gewesen". Das Verwaltungsgericht hätte nach Auffassung des Revisionswerbers aber jenen Zeitpunkt konkret bezeichnen müssen, ab dem der Revisionswerber nicht mehr von der Erfüllung des Werkvertrages habe ausgehen können, da es kein "closing" gegeben habe, bis zu dem Entsendebestätigungen versagt hätten werden können, zumal es sich dabei um einen "fließenden Prozess" handle.

14 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher (ausdrücklich zu bezeichnenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu den Anforderungen betreffend die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa den hg. Beschluss vom 1. September 2017, Zl. Ra 2017/11/0225, mit Verweisen auf die hg. Vorjudikatur). 14 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher (ausdrücklich zu bezeichnenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , zu den Anforderungen betreffend die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa den hg. Beschluss vom 1. September 2017, Zl. Ra 2017/11/0225, mit Verweisen auf die hg. Vorjudikatur).

15 Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht entgegen zu treten, wenn es annahm, dass der Revisionswerber die Verpflichtungen des Beschäftigers (hier: Bereithaltung der Lohnunterlagen) wahrnehmen hätte müssen, als (jedenfalls im Tatzeitpunkt) erkennbar war, dass die genannten Arbeitskräfte für die von ihm vertretene A. Bau GmbH nicht (mehr) im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrages, sondern als ihm überlassene Arbeitskräfte ("in einem Umfang, wie diese ihn eben bewerkstelligen können") nach den Anordnungen und unter der Kontrolle der A. Bau GmbH tätig wurden.

16 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110231.L00

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten