Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R, vertreten durch die Sachwalterin R in K, diese vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Februar 2017, Zl. LVwG 30.16-2790/2016-4, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R, vertreten durch die Sachwalterin R in K, diese vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Februar 2017, Zl. LVwG 30.16-2790/2016-4, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 31. August 2016 wurde der Revisionswerber mehrerer straßenverkehrsrechtlicher Verstöße schuldig erkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Strafhöhe wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
5 In der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von der hg. Rechtsprechung ab, wonach die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit eine Rechtsfrage sei, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten von Amts wegen zu klären sei. Im vorliegenden Fall seien aufgrund der Krankengeschichte des Revisionswerbers mehrere Indizien vorgelegen, wonach dieser nicht schuldfähig sei. Das Verwaltungsgericht sei daher gehalten gewesen, dazu ein Gutachten einzuholen. Indem es dies unterlassen habe, weiche das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung ab.
6 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber in der Revision ausdrücklich zugesteht, dass sich die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 31. August 2016 nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Gegenteilige Anhaltspunkte werden in der Revision nicht vorgebracht und sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
7 Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. u.a. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0092 mwH). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch entsprechend festgehalten hat - Teilrechtskraft eingetreten (vgl. etwa VwGH 22.3.1999, 98/17/0324). Bei dieser Sachlage ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das Revisionsvorbringen zur Schuldfrage einzugehen. 7 Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht vergleiche , u.a. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0092 mwH). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch entsprechend festgehalten hat - Teilrechtskraft eingetreten vergleiche , etwa VwGH 22.3.1999, 98/17/0324). Bei dieser Sachlage ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das Revisionsvorbringen zur Schuldfrage einzugehen.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2017
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020062.L00Im RIS seit
08.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017