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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des M A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte am 1. September 2017 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht über seine am 27. Jänner 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde vom 17. Jänner 2017 entschieden habe.
2 In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. September 2017, Zl. W224 2145918- 1/4Z, im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam entschieden. Eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent (vgl. etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, und vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt. 3 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent vergleiche , etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, und vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
4 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015). 4 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180050.F00Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017