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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Landeck, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Juli 2017, LVwG-2017/39/0314-1, betreffend einen Feststellungsbescheid in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: G W in L, vertreten durch Pendl Mair Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Annagasse 8-10, Top 2/09; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 13. Jänner 2017, mit welchem festgestellt worden war, dass das Bauansuchen vom 19. Dezember 2013 vom Mitbeteiligten zurückgezogen worden sei, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 13. Jänner 2017, mit welchem festgestellt worden war, dass das Bauansuchen vom 19. Dezember 2013 vom Mitbeteiligten zurückgezogen worden sei, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 Zur Zulässigkeit der Revision führt die revisionswerbende Partei aus, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorgehens der Behörde vor, wenn dieser einerseits eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen werde und andererseits die Behörde davon ausgehe, dass ein Antrag zurückgezogen worden sei, und ob bei einer derartigen Konstellation eine bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse begründet sei. Angesichts der gesetzlich normierten Entscheidungspflicht sei die Feststellung des Rechtsverhältnisses, ob die Behörde noch eine Entscheidungspflicht treffe oder nicht, im öffentlichen Interesse gelegen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei auch im Interesse des Antragstellers gelegen. Zudem habe das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. "In Ansehung allfälliger Amtshaftungsansprüche der Stadtgemeinde (...) als Rechtsträger und Gebietskörperschaft ist ein öffentliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtsverhältnisses, ob zum Bauansuchen vom 19.12.2013 eine Entscheidungspflicht des Revisionswerbers besteht oder das Bauansuchen zurückgezogen wurde, notorisch."
6 Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden davon ausging, dass die amtswegige Erlassung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Feststellungsbescheides zulässig ist, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 74 zu § 56 und die dort angeführte hg. Judikatur). In dieser Hinsicht wurde dargelegt, dass ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Feststellung nicht erkannt werden könne, zumal die strittige Frage eines weiterhin der Entscheidungspflicht unterliegenden Bauansuchens im Rahmen eines über Säumnisantrag des Mitbeteiligten zu führenden Verfahrens geklärt werden könne. 6 Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden davon ausging, dass die amtswegige Erlassung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Feststellungsbescheides zulässig ist, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt vergleiche , dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 74 zu Paragraph 56 und die dort angeführte hg. Judikatur). In dieser Hinsicht wurde dargelegt, dass ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Feststellung nicht erkannt werden könne, zumal die strittige Frage eines weiterhin der Entscheidungspflicht unterliegenden Bauansuchens im Rahmen eines über Säumnisantrag des Mitbeteiligten zu führenden Verfahrens geklärt werden könne.
7 Die revisionswerbende Partei tritt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Frage einer allenfalls weiterhin bestehenden Entscheidungspflicht in Bezug auf das Bauansuchen vom 19. Dezember 2013 im Rahmen eines Säumnisbeschwerdeverfahrens geklärt werden könne, nicht entgegen. Auch die von der revisionswerbenden Partei in ihrer Revision erstmals ins Treffen geführte Gefahr allenfalls drohender Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vermag kein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Feststellung zu begründen.
8 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dem AVG sei nicht zu entnehmen, dass im Fall der Zurückziehung einer (Maßnahmen)Beschwerde hierüber ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen hätte; in einem solchen Fall ist das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. Eine bescheidmäßige Feststellung der gegenständlichen Art ("Die Beschwerde wurde zurückgezogen") habe auch dann zu unterbleiben, wenn es strittig sein sollte, ob tatsächlich eine Zurückziehung der Beschwerde erfolgte. Gegebenenfalls könne diese Frage durch Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG einer Klärung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 8. April 2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die (allenfalls erfolgte) Zurückziehung des im Revisionsfall gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrages und auf die geltende Rechtslage, nach welcher die Frage der tatsächlich erfolgten Zurückziehung eines solchen Antrages durch Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG einer Klärung zugeführt werden kann, übertragen werden. 8 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dem AVG sei nicht zu entnehmen, dass im Fall der Zurückziehung einer (Maßnahmen)Beschwerde hierüber ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen hätte; in einem solchen Fall ist das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. Eine bescheidmäßige Feststellung der gegenständlichen Art ("Die Beschwerde wurde zurückgezogen") habe auch dann zu unterbleiben, wenn es strittig sein sollte, ob tatsächlich eine Zurückziehung der Beschwerde erfolgte. Gegebenenfalls könne diese Frage durch Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 132, B-VG einer Klärung zugeführt werden vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 8. April 2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die (allenfalls erfolgte) Zurückziehung des im Revisionsfall gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrages und auf die geltende Rechtslage, nach welcher die Frage der tatsächlich erfolgten Zurückziehung eines solchen Antrages durch Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG einer Klärung zugeführt werden kann, übertragen werden.
9 Die revisionswerbende Partei zeigt mit ihrem Vorbringen somit nicht auf, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der von ihr geltend gemachten Frage fehle oder von dieser abgewichen worden sei.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2017
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060189.L00Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017