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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der F T s.r.o. in P, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. September 2016, LVwG 41.23-2544/2016-2, betreffend Antrag auf Ausfolgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Antrag der revisionswerbenden Partei, die mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 21. Juni 2016 auszufolgen, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Antrag der revisionswerbenden Partei, die mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 21. Juni 2016 auszufolgen, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
2 Gegen diese Abweisung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, LVwG 41.23-1889/2016, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2016 als unbegründet ab.
4 Über Anfrage teilte die revisionswerbende Partei mit, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, sodass der Antrag auf Ausfolgung sowie die Revision gegenstandslos geworden sei.
5 Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein für die Dauer des Hauptverfahrens gestellter Antrag gegenstandslos (vgl. zum vergleichbaren Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren: 5 Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein für die Dauer des Hauptverfahrens gestellter Antrag gegenstandslos vergleiche , zum vergleichbaren Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren:
VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129).
6 Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die
vorliegende Revision klaglos gestellt.
7 Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der
revisionswerbenden Partei nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
9 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung
für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zuerkannt wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028).für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zuerkannt wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028).
Wien, am 7. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170301.L00Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018