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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des Y K (alias I I) in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. August 2017, Zl. W111 2163749-1/6E, betreffend insbesondere Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des Y K (alias römisch eins römisch eins) in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. August 2017, Zl. W111 2163749-1/6E, betreffend insbesondere Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründend verwies das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf die Ausführungen des BFA, der mittellose und unterstandslose Revisionswerber sei unter Missachtung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes sowie Verschleierung seiner wahren Identität ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet verblieben. Er habe sich gewisse Deutschkenntnisse angeeignet, seinen Unterhalt aber - infolge Fehlens einer legalen Beschäftigung - ausschließlich durch Gelegenheitsarbeiten und Unterstützungen von Bekannten finanziert. Eine Rückkehr in die Ukraine, wo der ledige und kinderlose Revisionswerber seine ersten 22 Lebensjahre verbracht habe, ihm zumindest ebensolche Arbeiten wie in Österreich zur Verfügung stünden, er weiters über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, die Landessprache als Muttersprache beherrsche und wo unverändert keine Gefahr einer Verfolgung bestehe, sei ihm zumutbar. Gegenteiliges folge auch nicht aus den die Ukraine betreffenden Lageberichten.
Dem Revisionswerber im Verfahren vor dem BVwG zur Kenntnis gebrachte neuere Länderberichte hätten keine Änderung dieser Situation ergeben. Aus dem - in der Beschwerde an das BVwG geltend gemachten - Aufenthalt einer Tante des Revisionswerbers in Österreich, die ihn gelegentlich unterstütze, folge nicht die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung, zumal ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Revisionswerber nicht einmal behauptet worden sei. Unter Berücksichtigung der Verwendung einer falschen Identität sowie des beharrlich im Verborgenen fortgesetzten illegalen Verbleibs in Österreich erweise sich die Rückkehrentscheidung trotz der deutlich mehr als zehn Jahre währenden Aufenthaltsdauer sowie aufgrund des dabei erreichten (geringen) Grades an Integration als verhältnismäßig. Auf dieser Grundlage sei auch die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu beanstanden.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dies fallbezogen allerdings erst aufgrund der festgestellten Täuschungshandlung des Revisionswerbers durch absichtlichen Gebrauch einer Aliasidentität sowie das erwähnte, daran anknüpfende Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht worden war, erweist sich die vom BVwG angestellte Abwägung nach § 9 BFA-VG im Ergebnis nicht als unvertretbar (vgl. dazu das grundlegende hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005, sowie die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009, und vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0183).Da dies fallbezogen allerdings erst aufgrund der festgestellten Täuschungshandlung des Revisionswerbers durch absichtlichen Gebrauch einer Aliasidentität sowie das erwähnte, daran anknüpfende Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht worden war, erweist sich die vom BVwG angestellte Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Ergebnis nicht als unvertretbar vergleiche , dazu das grundlegende hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005, sowie die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009, und vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0183).
Vom Aufenthalt einer Tante des Revisionswerbers in Österreich, die diesen unterstützt und zu der er Kontakt unterhält, geht bereits das BVwG aus. Auch in den weiteren Revisionsausführungen wird nicht dargelegt, was die Einvernahme dieser Tante als Zeugin darüber hinaus erbracht hätte. Insoweit unterlässt es die Revision, die Relevanz des mit dem Unterbleiben ihrer Befragung behaupteten Verfahrensmangels darzulegen.
Fallbezogen erweist sich trotz der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers die Annahme, es liege kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, nicht als unvertretbar.
Insgesamt werden somit in der Zulassungsbegründung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.Insgesamt werden somit in der Zulassungsbegründung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 14. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210197.L00Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026