TE Vwgh Beschluss 2017/11/15 Ra 2016/17/0300

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §55;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der S S.R.L. in A, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. August 2016, LVwG 41.23-2227/2016-2, betreffend Antrag auf Ausfolgung eines nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Gerätes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Antrag der revisionswerbenden Partei, die mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2016 beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 11. Juli 2016 auszufolgen, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Antrag der revisionswerbenden Partei, die mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2016 beschlagnahmten Geräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 11. Juli 2016 auszufolgen, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 Gegen diese Abweisung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Mit Erkenntnis vom 7. Februar 2017, LVwG 41.23-1723/2016, gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2016 Folge und behob den angefochtenen Bescheid.

4 Über Anfrage teilte die revisionswerbende Partei mit, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, sodass der Antrag auf Ausfolgung sowie die Revision gegenstandslos geworden sei.

5 Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein für die Dauer des Hauptverfahrens gestellter Antrag gegenstandslos (vgl. zum vergleichbaren Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren: VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129). 5 Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein für die Dauer des Hauptverfahrens gestellter Antrag gegenstandslos vergleiche , zum vergleichbaren Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren: VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129).

6 Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt.

7 Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 7 Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

9 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zuerkannt wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028). 9 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zuerkannt wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028).

Wien, am 15. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170300.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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