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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Dr. R P in S, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. August 2017, Zl. KLVwG- 1134/2/2017, betreffend Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 25. August 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) einen Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision (gegen den Beschluss des LVwG vom 13. April 2017) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems in einer Rechtsanwaltskanzlei, gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ab. 1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 25. August 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) einen Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision (gegen den Beschluss des LVwG vom 13. April 2017) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems in einer Rechtsanwaltskanzlei, gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG ab.
2 Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Säumnis geführt habe, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliege. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. unter vielen VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). 6 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , unter vielen VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, und 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, uvm). 7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , dazu VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, und 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, uvm).
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, dass das LVwG von einem Sachverhalt ausgehe, der nicht den gegenständlichen Einzelfall betreffe bzw. mit diesem auch nicht vergleichbar sei, sodass hier keine einzige der vom LVwG Kärnten zitierten Entscheidungen auf den gegenständlichen Einzelfall zutreffe bzw. herangezogen werden könne. Demzufolge sei aber schon der Ausschluss der ordentlichen Revision völlig zu Unrecht erfolgt, weil es eine auf den gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebe. Bereits deshalb sei die außerordentliche Revision berechtigt und zulässig.
9 Mit diesem Vorbringen formuliert der Revisionswerber aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung; so fehlt es an einer konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogenen Fragestellung. Der bloße Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht keine auf den vorliegenden Sachverhalt passende Rechtsprechung zitiert habe, wird den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG an die Darstellung von Zulässigkeitsgründen nicht gerecht. 9 Mit diesem Vorbringen formuliert der Revisionswerber aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung; so fehlt es an einer konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogenen Fragestellung. Der bloße Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht keine auf den vorliegenden Sachverhalt passende Rechtsprechung zitiert habe, wird den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG an die Darstellung von Zulässigkeitsgründen nicht gerecht.
10 Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig.
11 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Annahme des Revisionswerbers Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zum hier vorliegenden Fall eines von einer Kanzleikraft unrichtig angebrachten Eingangsstempels besteht.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass in Wiedereinsetzungssachen insbesondere dem Vorgang, eine einen Fristlauf auslösende Zustellung in Gestalt eines Eingangsvermerkes datumsmäßig festzuhalten, besondere Bedeutung zukommt, zumal die Gefahr von Irrtümern groß ist (VwGH 29.3.2012, 2011/15/0165, 2012/15/0029, sowie 19.8.1997, 97/16/0037, und 12.11.1987, 87/16/0095).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070093.L00Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018