TE Vwgh Beschluss 2017/12/4 Ra 2017/01/0408

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H (geboren 1994), dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017, Zl. W256 2144423- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller hat einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2 Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/19/0213-0214, mwN). 2 Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht vergleiche , VwGH 12.9.2016, Ra 2016/19/0213-0214, mwN).

3 Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010408.L00

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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