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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H (geboren 1994), dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017, Zl. W256 2144423- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller hat einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/19/0213-0214, mwN). 2 Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht vergleiche , VwGH 12.9.2016, Ra 2016/19/0213-0214, mwN).
3 Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010408.L00Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018