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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0113Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. März 2017, 1) Zl. LVwG-700225/3/MZ und 2) Zl. LVwG-700226/4/MZ, jeweils betreffend die Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
2 Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
3 Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber mit zwei erstinstanzlichen Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Oberösterreich jeweils eine Geldstrafe von EUR 100,-- wegen gewerbsmäßiger Bettelei (2 Tage, 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit den angefochtenen Erkenntnissen mit der Maßgabe ab, dass der Revisionswerber durch die vorgeworfenen Taten jeweils die Strafnorm des § 1a Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz verletzt habe. Nach § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz durfte ein Verstoß gegen das Bettelverbot nach § 1a Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz mit Geldstrafe bis zu EUR 720,-- bestraft werden. 3 Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber mit zwei erstinstanzlichen Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Oberösterreich jeweils eine Geldstrafe von EUR 100,-- wegen gewerbsmäßiger Bettelei (2 Tage, 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit den angefochtenen Erkenntnissen mit der Maßgabe ab, dass der Revisionswerber durch die vorgeworfenen Taten jeweils die Strafnorm des Paragraph eins a, Absatz eins, Oö. Polizeistrafgesetz verletzt habe. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Oö. Polizeistrafgesetz durfte ein Verstoß gegen das Bettelverbot nach Paragraph eins a, Absatz eins, Oö. Polizeistrafgesetz mit Geldstrafe bis zu EUR 720,-- bestraft werden.
4 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030112.L00Im RIS seit
11.01.2018Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018