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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. September 2017, Zl. LVwG-S-1327/001-2017, betreffend Übertretungen des KFG (mitbeteiligte Partei: L H in, A), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (revisionswerbende Partei) vom 21. April 2017 wurde der Mitbeteiligte wegen Übertretungen des KFG schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als die Strafen herabgesetzt wurden. Weiters erfolgte der Ausspruch, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben habe. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als die Strafen herabgesetzt wurden. Weiters erfolgte der Ausspruch, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben habe.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die revisionswerbende Partei macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe es entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, amtswegig zu prüfen, ob die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
5 Die Revision ist aus den von der Revision dargelegten Gründen zulässig und berechtigt.
6 Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei vom Verwaltungsgericht auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2016/02/0263). 6 Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei vom Verwaltungsgericht auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen vergleiche , VwGH 28.4.2017, Ra 2016/02/0263).
7 Dem vorgelegten Gerichtsakt ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht über den Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses vom 21. April 2017 und über den Zeitpunkt der Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes vom 30. Mai 2017 Ermittlungen angestellt und dem Mitbeteiligten Parteiengehör eingeräumt hätte. Im angefochtenen Erkenntnis sind zu den die Rechtsmittelfrist auslösenden und wahrenden Umständen keine Feststellungen enthalten, sodass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht geprüft werden kann.
8 Angesichts des Datums des Straferkenntnisses und des Beschwerdeschriftsatzes kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Verfahrensmangels zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 11. Jänner 2018
Schlagworte
Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020221.M00Im RIS seit
30.01.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018