TE Vwgh Erkenntnis 2018/2/22 Ra 2017/18/0357

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §8 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0358 Ra 2017/18/0359 Ra 2017/18/0362 Ra 2017/18/0361 Ra 2017/18/0360

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision

1. des M D Q, 2. der R Q, 3. der Ro Q, 4. der mj. R Q, 5. der mj.

S Q und 6. des mj. I Q, alle in G, alle vertreten durch Dr. Ulrike Hafner, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2017, Zlen. 1) W247 2148644-1/16E, 2) W247 2148939-1/14E,S Q und 6. des mj. römisch eins Q, alle in G, alle vertreten durch Dr. Ulrike Hafner, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2017, Zlen. 1) W247 2148644-1/16E, 2) W247 2148939-1/14E,

3) W247 2148728-1/16E, 4) W247 2148932-1/14E, 5) W247 2148928- 1/13E und 6) W247 2148934-1/11E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Zweit- bis Fünftrevisionswerberinnen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Erst- und Sechstrevisionswerber wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber ist der Ehemann der Zweitrevisionswerberin. Die nunmehr volljährige Drittrevisionswerberin sowie die minderjährigen Viert- und Fünftrevisionswerberinnen sind deren gemeinsame Töchter, der minderjährige Sechstrevisionswerber ist deren gemeinsamer Sohn. Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 12. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2 Im Rahmen der am 23. Jänner 2016 durchgeführten Erstbefragung gaben die revisionswerbenden Parteien an, Afghanistan wegen des Krieges und der Taliban verlassen zu haben. Die Zweitrevisionswerberin gab zusätzlich an, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten und weder zur Schule noch arbeiten gehen dürften. Sie wolle nicht, dass ihre Töchter so leben müssten. Die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen gaben ebenso an, dass sie in Afghanistan nicht zur Schule und alleine auf die Straße gehen hätten dürfen. Frauen hätten dort keine Freiheiten.

3 Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 7. Oktober 2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Erstrevisionswerber zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, Männer hätten ihn mehrmals gezwungen, eine seiner Töchter mit einem Kommandanten zu verheiraten. Als er sich dem widersetzt habe, hätten ihn die Männer mitgenommen, geschlagen und ihm mit dem Tod und der Entführung seiner Familie gedroht. Er habe dann eine einwöchige Frist ausbedungen. Während dieser Woche hätten die Taliban Kundus angegriffen und die revisionswerbenden Parteien seien geflohen.

4 Mit Bescheiden vom 9. Februar 2017 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. 4 Mit Bescheiden vom 9. Februar 2017 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

5 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. Februar 2017 wurde vorgebracht, der Erstrevisionswerber werde als Familienvater wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe verfolgt. Zudem wurde bemängelt, dass die aktuelle Sicherheitslage in der Heimatprovinz der revisionswerbenden Parteien nicht ausreichend ermittelt worden sei.

6 In einer am 21. März 2017 ergänzend erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, die Zweit- bis Fünftrevisionswerberinnen seien aufgeschlossene, bildungsaffine und westlich orientierte Frauen aus Afghanistan, welche mit ihrem Verhalten und ihrer Ausbildung den strengen Normen in Afghanistan widersprechen würden. Sie hätten in Afghanistan keine Möglichkeit, die Schule oder eine entsprechende Berufsausbildung zu absolvieren. Die Zweitrevisionswerberin habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme auch vorgebracht, dass sich ihre Töchter den Ehemann selbst aussuchen sollten. Darin spiegle sich die Haltung der revisionswerbenden Parteien wider, die sich den überholten Traditionen in Afghanistan entgegenstelle. Aus diesem Grund wären die Zweit- bis Fünftrevisionswerberinnen aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (westlich orientierten) Frauen einer Verfolgung ausgesetzt. Ergänzend wurden Schulbesuchsbestätigungen und diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt.

7 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 2. August 2017 eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer die Revisionswerberinnen angaben, in Afghanistan nicht alleine das Haus verlassen haben zu können und lediglich zu Hause gewesen zu sein. In Österreich dagegen würden sie sich frei und ohne Angst außer Haus bewegen können. Zudem nähmen sie in Österreich - auch in "gemischten" Gruppen beiderlei Geschlechts - an diversen lokalen Freizeitaktivitäten (wie beispielweise Schwimmkursen) teil. Sie hätten allesamt konkrete Berufswünsche. Die Zweitrevisionswerberin besuche Deutschkurse, die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen die Schule. In ihrer Herkunftsregion sei Mädchen ein Schulbesuch nicht möglich gewesen.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

9 Begründend führte das BVwG aus, es könne nicht festgestellt werden, dass den revisionswerbenden Parteien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere könne auch nicht festgestellt werden, dass die Zweit- bis Fünftrevisionswerberinnen seit der Einreise nach Österreich im Oktober 2015 ein "westliches" Verhalten oder einen "westlichen" Lebensstil in einem Ausmaß angenommen hätten, wodurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würde, dass deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre oder ihnen einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Auch subsidiärer Schutz sei ihnen nicht zu gewähren, zumal ihnen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Betreffend die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. 9 Begründend führte das BVwG aus, es könne nicht festgestellt werden, dass den revisionswerbenden Parteien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere könne auch nicht festgestellt werden, dass die Zweit- bis Fünftrevisionswerberinnen seit der Einreise nach Österreich im Oktober 2015 ein "westliches" Verhalten oder einen "westlichen" Lebensstil in einem Ausmaß angenommen hätten, wodurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würde, dass deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre oder ihnen einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Auch subsidiärer Schutz sei ihnen nicht zu gewähren, zumal ihnen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Betreffend die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

10 Zur Verneinung einer "westlichen Orientierung" der Zweitbis Fünftrevisionswerberinnen führte das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung begründend aus, die Revisionswerberinnen hätten sich "nicht sehr greifbar" mit ihren Jobwünschen auseinandergesetzt. Lediglich die Drittrevisionswerberin habe sich bereits über die entsprechende Berufsausbildung in Österreich erkundigt. Zudem seien die Zweit-, Viert- und Fünftrevisionswerberinnen nicht im Stande gewesen, selbst eine auf leichtem Sprachniveau geführte Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Lediglich die Drittrevisionswerberin habe auf sehr leichtem Sprachniveau gestellte Fragen verstehen und in kurzen Sätzen beantworten können. Insgesamt habe damit keine der Revisionswerberinnen eine Sprachfertigkeit aufgezeigt, welche in hinreichender Weise für den klaren Willen spreche, in absehbarer Zeit in eine zielgerichtete Ausbildungs- und Schulungsphase eintreten zu wollen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die revisionswerbenden Parteien erst seit November 2015 in Österreich aufhalten würden. Der "Gesamteindruck" habe keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" ergeben.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem vorbringt, das BVwG habe zur vorgebrachten westlichen Orientierung jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf den Zugang zu Bildung für Mädchen in Afghanistan unterlassen. Die revisionswerbenden Parteien hätten übereinstimmend vorgebracht, dass es Frauen und insbesondere den minderjährigen Revisionswerberinnen in Afghanistan nicht gestattet gewesen sei, eine Schule zu besuchen. Aus diesem Grund könne es ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie die deutsche Sprache nicht in dem für die mündliche Verhandlung vor dem BVwG erforderlichen Ausmaß beherrschten. Die westliche Orientierung sei quantitativ in Relation zur hier verbrachten Aufenthaltsdauer zu setzen. Insbesondere der Drittrevisionswerberin, welche in Österreich ein Gymnasium besuche, sei mehrfach herausragende Intelligenz, Lernwilligkeit und Sprachfertigkeit bescheinigt worden. Zudem sei die Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgebrachten Zwangsverheiratung unschlüssig.

12 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet. 15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mwN).können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche , VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mwN).

16 Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste.

17 Dabei führt aber nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. zu alldem VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN). 17 Dabei führt aber nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche , zu alldem VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN).

18 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zur Begründungspflicht bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0187, mwN; 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN). 18 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zur Begründungspflicht bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0187, mwN; 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN).

19 Im vorliegenden Revisionsfall wird das angefochtene Erkenntnis den eben dargestellten Leitlinien der hg. Rechtsprechung nicht gerecht. Soweit sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zur Verneinung eines "westlichen" Lebensstils auf die erst kurze Aufenthaltsdauer der Revisionswerberinnen im Bundesgebiet stützt, ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine (Mindest-)Dauer besteht, während derer eine Asylwerberin einen "westlich-orientierten" Lebensstil im oben dargestellten Sinn gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Diese Beurteilung erfordert stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301). Allein der Umstand, dass die Revisionswerberinnen die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschten, spricht gleichfalls noch nicht gegen eine Lebensweise der Revisionswerberinnen im oben genannten Sinn. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern sich der vom BVwG angeführte "Gesamteindruck", welcher "keinesfalls das Bild einer stark verinnerlichten westlichen Orientierung ergeben habe", im vorliegenden Fall äußerte. 19 Im vorliegenden Revisionsfall wird das angefochtene Erkenntnis den eben dargestellten Leitlinien der hg. Rechtsprechung nicht gerecht. Soweit sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zur Verneinung eines "westlichen" Lebensstils auf die erst kurze Aufenthaltsdauer der Revisionswerberinnen im Bundesgebiet stützt, ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine (Mindest-)Dauer besteht, während derer eine Asylwerberin einen "westlich-orientierten" Lebensstil im oben dargestellten Sinn gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Diese Beurteilung erfordert stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301). Allein der Umstand, dass die Revisionswerberinnen die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschten, spricht gleichfalls noch nicht gegen eine Lebensweise der Revisionswerberinnen im oben genannten Sinn. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern sich der vom BVwG angeführte "Gesamteindruck", welcher "keinesfalls das Bild einer stark verinnerlichten westlichen Orientierung ergeben habe", im vorliegenden Fall äußerte.

20 Insgesamt setzte sich das BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur "westlichen" Lebensweise der Revisionswerberinnen mit deren Vorbringen nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander. So haben die Revisionswerberinnen allesamt bereits in ihrer Erstbefragung sowie im gesamten weiteren Verfahren die Rechtelosigkeit, besondere Gefährdung und eingeschränkte Lebensweise von Frauen und Mädchen in Afghanistan als Fluchtgrund vorgebracht und in der Folge ihre demgegenüber freie Lebensweise in Österreich hervorgestrichen. Im Lichte der dargestellten Judikatur ist es gegenständlich entscheidend, ob die Zweit- bis Fünftrevisionswerberinnen die von ihnen vorgebrachte selbstbestimmte Lebensweise, welche bei Fortführung in ihrer Herkunftsregion Verfolgung nach sich ziehen würde, als unverzichtbares Kernelement ihrer Identität empfinden. Die vom BVwG dazu angestellten Überlegungen lassen eine nachvollziehbare Begründung für eine solche Einschätzung aber vermissen und erschöpfen sich in einem nicht weiter begründeten "Gesamteindruck" und der apodiktischen Feststellung, dass für die Revisionswerberinnen kein großer Leidensdruck bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat bestehe. Nach dem oben Gesagten erweist sich dabei der Hinweis auf eine erst kurze (nämlich 1 ¾ Jahre lange) Aufenthaltsdauer wie auch die lediglich grundlegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht als tragfähige Begründung für diese Schlussfolgerung.

21 Nicht klar erkennbar aus der Begründung des BVwG ist aber auch, ob und inwieweit das BVwG seine Einschätzung auf die Herkunftsregion der Revisionswerberinnen oder auf die alternativ herangezogene Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, bezogen hat. Dabei gilt es darauf Bedacht zu nehmen, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die Herkunftsregion der Revisionswerberinnen, Kunduz, von den Taliban beherrscht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt festgehalten, dass in den von Taliban beherrschten Regionen die gegenüber Frauen verhängten Einschränkungen und Beschränkungen des täglichen Lebens gepaart mit den bei Zuwiderhandlung vollzogenen drakonischen Strafen als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden können (vgl. VwGH 16.4.2002, 99/20/0483). Auf die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung geäußerte Furcht der Viertrevisionswerberin vor dem Tragenmüssen einer Burka in der Herkunftsregion ist das BVwG aber nicht einmal ansatzweise eingegangen. 21 Nicht klar erkennbar aus der Begründung des BVwG ist aber auch, ob und inwieweit das BVwG seine Einschätzung auf die Herkunftsregion der Revisionswerberinnen oder auf die alternativ herangezogene Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, bezogen hat. Dabei gilt es darauf Bedacht zu nehmen, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die Herkunftsregion der Revisionswerberinnen, Kunduz, von den Taliban beherrscht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt festgehalten, dass in den von Taliban beherrschten Regionen die gegenüber Frauen verhängten Einschränkungen und Beschränkungen des täglichen Lebens gepaart mit den bei Zuwiderhandlung vollzogenen drakonischen Strafen als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden können vergleiche , VwGH 16.4.2002, 99/20/0483). Auf die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung geäußerte Furcht der Viertrevisionswerberin vor dem Tragenmüssen einer Burka in der Herkunftsregion ist das BVwG aber nicht einmal ansatzweise eingegangen.

22 Was schließlich die vom BVwG alternativ als zumutbar erachtete IFA der sechsköpfigen Familie in Kabul anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung ihrer Annahme schon deshalb als nicht tragfähig erweist, weil es das BVwG verabsäumt hat, sich mit den aufgrund der Minderjährigkeit einiger der Kinder bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul in der erforderlichen Art und Weise auseinanderzusetzen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua). 22 Was schließlich die vom BVwG alternativ als zumutbar erachtete IFA der sechsköpfigen Familie in Kabul anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung ihrer Annahme schon deshalb als nicht tragfähig erweist, weil es das BVwG verabsäumt hat, sich mit den aufgrund der Minderjährigkeit einiger der Kinder bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul in der erforderlichen Art und Weise auseinanderzusetzen vergleiche , dazu auch VfGH 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua).

23 Die angefochtene Entscheidung des BVwG war daher in Bezug auf die Zweit- bis Fünftrevisionswerberinnen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 23 Die angefochtene Entscheidung des BVwG war daher in Bezug auf die Zweit- bis Fünftrevisionswerberinnen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

24 Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die Erst- und Sechstrevisionswerber als Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidung (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0187; 29.6.2015, Ra 2015/18/0031; 25.3.2015, Ra 2014/18/0153, jeweils mwN). Die sie betreffenden Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 24 Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die Erst- und Sechstrevisionswerber als Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidung vergleiche , etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0187; 29.6.2015, Ra 2015/18/0031; 25.3.2015, Ra 2014/18/0153, jeweils mwN). Die sie betreffenden Erkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

25 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 25 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L00.1

Im RIS seit

28.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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