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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des D W in M, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in D-39288 Burg, Bruchstraße 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Juli 2017, Zl. VGW-041/002/7016/2016-8, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien (Bezirksamt für den 22. Bezirk)), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Mai 2016 wurde der Revisionswerber der Begehung von Übertretungen gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 zweiter Fall iVm. § 7i Abs. 1 AVRAG schuldig erkannt. Über ihn wurden - für insgesamt 8 betroffene Arbeitnehmer - Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 750,-- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Überdies wurde der Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. 1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Mai 2016 wurde der Revisionswerber der Begehung von Übertretungen gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit , Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG schuldig erkannt. Über ihn wurden - für insgesamt 8 betroffene Arbeitnehmer - Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 750,-- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Überdies wurde der Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 17. Juli 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers Folge, hob das Straferkenntnis in allen Spruchpunkten auf und stellte das Verfahren jeweils gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. 2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 17. Juli 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers Folge, hob das Straferkenntnis in allen Spruchpunkten auf und stellte das Verfahren jeweils gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG ein (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe.
Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 2.1. Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 2.1. Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2016, Ra 2016/02/0003, mwN). 4 Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , dazu etwa VwGH 19.2.2016, Ra 2016/02/0003, mwN).
5 2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor: Durch die angefochtene, ihn ausschließlich begünstigende Entscheidung kann der Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten verletzt sein; es fehlt ihm vielmehr an der Beschwer, weshalb die Revision schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war. 5 2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor: Durch die angefochtene, ihn ausschließlich begünstigende Entscheidung kann der Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten verletzt sein; es fehlt ihm vielmehr an der Beschwer, weshalb die Revision schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 8. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110265.L00Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018