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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf eine Entscheidung auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogenen Anträge des J K in A, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 24. Februar 2018 stellt die genannte Partei, unter Anführung der Geschäftszahl einer Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht betreffend die Anordnung zur Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB, den Antrag auf "Freispruch - Urteilaufhebung stattgeben". Mit einem weiteren Schreiben vom 2. März 2018 beantragt der Einschreiter offensichtlich insbesondere die Beendigung seiner Unterbringung. 1 Mit Eingabe vom 24. Februar 2018 stellt die genannte Partei, unter Anführung der Geschäftszahl einer Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht betreffend die Anordnung zur Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, den Antrag auf "Freispruch - Urteilaufhebung stattgeben". Mit einem weiteren Schreiben vom 2. März 2018 beantragt der Einschreiter offensichtlich insbesondere die Beendigung seiner Unterbringung.
2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit insbesondere auch die von der Partei angesprochene Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz, sind von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 10.10.2016, Ro 2016/03/0021, mwH). Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der genannten Anträge. 2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche , Artikel 82, ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit insbesondere auch die von der Partei angesprochene Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz, sind von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst vergleiche , etwa VwGH 10.10.2016, Ro 2016/03/0021, mwH). Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der genannten Anträge.
3 Die in Rede stehenden Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. 3 Die in Rede stehenden Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2018
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030005.J00Im RIS seit
01.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018