TE Vwgh Beschluss 2018/3/15 Ra 2017/21/0155

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 ;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §75 Abs2;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 75 heute
  2. VwGG § 75 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Rheinstraße 243, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2017, Zl. G307 2132188- 1/14E, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss vom 17. August 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof den (nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) rechtzeitig gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis vom 18. Jänner 2017 ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 24. August 2017 im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt, sodass er gemäß § 75 Abs. 2 VwGG am 25. August 2017 als zugestellt galt. Die gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit diesem Tag beginnende sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 6. Oktober 2017. 1 Mit Beschluss vom 17. August 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof den (nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) rechtzeitig gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis vom 18. Jänner 2017 ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 24. August 2017 im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt, sodass er gemäß Paragraph 75, Absatz 2, VwGG am 25. August 2017 als zugestellt galt. Die gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mit diesem Tag beginnende sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 6. Oktober 2017.

2 Der Revisionswerber übermittelte die Revision am 5. Oktober 2017 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem er vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden war, dass es sich dabei um keine zulässige Form der Einbringung handle, stellte er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und holte zugleich die versäumte Prozesshandlung nach.

3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 23. Oktober 2017 abgewiesen. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

4 Sie erweist sich als verspätet, weil sie  -wie oben dargestellt - erst nach Ablauf der Revisionsfrist rechtswirksam eingebracht wurde. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). 4 Sie erweist sich als verspätet, weil sie  -wie oben dargestellt - erst nach Ablauf der Revisionsfrist rechtswirksam eingebracht wurde. Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche , VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210155.L00

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten