Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des W S in W, vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2017, Zl. W128 2109607- 2/6Z, betreffend Erteilung der Lehrbefugnis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2017 wurde - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse (Spruchpunkt A) II.) - der einen Habilitationsantrag des Revisionswerbers betreffende Beschluss der Habilitationskommission vom 25. Juni 2015, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis nicht gegeben seien, gemäß § 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 - UG zurückverwiesen und das Verfahren "gemäß § 38 AVG" bis zur Vorlage eines neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission "ausgesetzt". 1 1. Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2017 wurde - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse (Spruchpunkt A) römisch zwei.) - der einen Habilitationsantrag des Revisionswerbers betreffende Beschluss der Habilitationskommission vom 25. Juni 2015, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis nicht gegeben seien, gemäß Paragraph 103, Absatz 10, Universitätsgesetz 2002 - UG zurückverwiesen und das Verfahren "gemäß Paragraph 38, AVG" bis zur Vorlage eines neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission "ausgesetzt".
2 Dem Erkenntnis liegen die wesentlichen Feststellungen zugrunde, dass der Revisionswerber am 30. April 2011 bei der belangten Behörde die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach Allgemeinmedizin beantragt habe. Die belangte Behörde habe zwei Gutachter mit der Evaluierung der schriftlichen Arbeiten beauftragt.
3 Jeweils im Jahr 2011 seien die Gutachten von Prof. V. und Prof. Dr. W. erstellt worden. Jenes von V. befürworte die Habilitation; die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten seien methodisch einwandfrei durchgeführt, enthielten neue und für die österreichische Allgemeinmedizin sowie die österreichische Gesellschaft wichtige Erkenntnisse und würden die Fähigkeit des Antragstellers, das Wissen im Bereich der Allgemeinmedizin durch Forschung voranzutreiben, beweisen. 3 Jeweils im Jahr 2011 seien die Gutachten von Prof. römisch fünf. und Prof. Dr. W. erstellt worden. Jenes von römisch fünf. befürworte die Habilitation; die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten seien methodisch einwandfrei durchgeführt, enthielten neue und für die österreichische Allgemeinmedizin sowie die österreichische Gesellschaft wichtige Erkenntnisse und würden die Fähigkeit des Antragstellers, das Wissen im Bereich der Allgemeinmedizin durch Forschung voranzutreiben, beweisen.
4 Das Gutachten von Prof. Dr. W. führe aus, dass aus dessen Sicht die Frage der einwandfreien Methodik nur mit Einschränkungen positiv beantwortet werden könne. Die Frage nach neuen wissenschaftlichen Ergebnissen könne weitgehend positiv beantwortet werden. Die Frage, ob die wissenschaftlichen Arbeiten die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches in seiner Gesamtheit und die Fähigkeit seiner Förderung bewiesen, sei negativ zu beantworten.
5 Die zur Stellungnahme aufgeforderten Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs hätten am 27. Jänner 2012 eine gemeinsame Stellungnahme erstattet und darin die Bestellung eines neuen Gutachters aus dem Fach Allgemeinmedizin vorgeschlagen, weil aufgrund der "skizzierten Einwände und der Diskrepanz zum externen Gutachten" das Gutachten von Prof. Dr. W. nicht nachvollzogen werden könne. Ein weiteres Gutachten sei jedoch nicht eingeholt worden, weil nach Ansicht der Habilitationskommission die relevanten Fragestellungen durch die beiden Gutachter ausreichend behandelt worden seien.
6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Habilitationskommission habe insbesondere bei divergierenden Aussagen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen -
aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen (Hinweis auf VwGH 27.3.2014, 2011/10/0130).
7 Im vorliegenden Fall sei die Habilitationskommission ohne eine durch Gutachten oder Stellungnahme untermauerte, fachlich fundierte und nachvollziehbare Begründung dem Gutachten von Prof. Dr. W. gefolgt. Dies wiege umso schwerer, als Prof. V. aus dem gegenständlichen Fachgebiet stamme. Die Kommission stütze ihre Entscheidung zu großen Teilen auf die Ergebnisse des Habilitationskolloquiums und übersehe dabei, dass "ein solches kein eigenständiges Beurteilungskriterium" darstellen könne, sondern der Beurteilung der Richtigkeit der Gutachten und Stellungnahmen diene. Die Kommission habe somit entgegen § 103 Abs. 8 UG nicht aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen entschieden. 7 Im vorliegenden Fall sei die Habilitationskommission ohne eine durch Gutachten oder Stellungnahme untermauerte, fachlich fundierte und nachvollziehbare Begründung dem Gutachten von Prof. Dr. W. gefolgt. Dies wiege umso schwerer, als Prof. römisch fünf. aus dem gegenständlichen Fachgebiet stamme. Die Kommission stütze ihre Entscheidung zu großen Teilen auf die Ergebnisse des Habilitationskolloquiums und übersehe dabei, dass "ein solches kein eigenständiges Beurteilungskriterium" darstellen könne, sondern der Beurteilung der Richtigkeit der Gutachten und Stellungnahmen diene. Die Kommission habe somit entgegen Paragraph 103, Absatz 8, UG nicht aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen entschieden.
8 Damit habe die Habilitationskommission wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt, weshalb ihr Beschluss vom 25. Juni 2015 gemäß § 103 Abs. 10 UG zurückzuverweisen sei. 8 Damit habe die Habilitationskommission wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt, weshalb ihr Beschluss vom 25. Juni 2015 gemäß Paragraph 103, Absatz 10, UG zurückzuverweisen sei.
9 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 12 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
13 3.1. Zunächst behauptet der Revisionswerber, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen § 28 Abs. 7 VwGVG nicht "in der Sache selbst" entschieden. 13 3.1. Zunächst behauptet der Revisionswerber, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nicht "in der Sache selbst" entschieden.
14 Dies trifft allerdings nicht zu, stellt doch auch eine Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission nach § 103 Abs. 10 UG im Säumnisbeschwerdeverfahren (anstelle der dazu an sich berufenen belangten Behörde) eine abschließende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht dar. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage hat das Rektorat (bzw. im Säumnisbeschwerdeverfahren an seiner Stelle das Bundesverwaltungsgericht) entweder gemäß § 103 Abs. 9 UG auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis zu entscheiden oder aber den Beschluss nach § 103 Abs. 10 UG zurückzuverweisen (vgl. etwa VwGH 22.10.2013, 2010/10/0048). 14 Dies trifft allerdings nicht zu, stellt doch auch eine Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission nach Paragraph 103, Absatz 10, UG im Säumnisbeschwerdeverfahren (anstelle der dazu an sich berufenen belangten Behörde) eine abschließende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht dar. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage hat das Rektorat (bzw. im Säumnisbeschwerdeverfahren an seiner Stelle das Bundesverwaltungsgericht) entweder gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UG auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis zu entscheiden oder aber den Beschluss nach Paragraph 103, Absatz 10, UG zurückzuverweisen vergleiche , etwa VwGH 22.10.2013, 2010/10/0048).
15 Aus diesem Grund gehen die ausführlichen Hinweise der Zulässigkeitsausführungen auf hg. Judikatur zu § 28 (Abs. 2 und 3) VwGVG (insbesondere VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) ins Leere. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der für das Habilitationsverfahren geltenden speziellen Regelungen des § 103 UG - entgegen der vom Revisionswerber offenbar vertretenen Auffassung - auf § 28 VwGVG gestützte Rechtsprechung zu unvollständigen, von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten (Hinweis des Revisionswerbers auf VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037) auf die gegenständliche Verfahrenskonstellation von vornherein nicht anwendbar. 15 Aus diesem Grund gehen die ausführlichen Hinweise der Zulässigkeitsausführungen auf hg. Judikatur zu Paragraph 28, (Absatz 2 und 3) VwGVG (insbesondere VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) ins Leere. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der für das Habilitationsverfahren geltenden speziellen Regelungen des Paragraph 103, UG - entgegen der vom Revisionswerber offenbar vertretenen Auffassung - auf Paragraph 28, VwGVG gestützte Rechtsprechung zu unvollständigen, von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten (Hinweis des Revisionswerbers auf VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037) auf die gegenständliche Verfahrenskonstellation von vornherein nicht anwendbar.
16 3.2. Auch die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, über die Möglichkeit des Verwaltungsgerichtes, sich im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, haben mit der vorliegenden Konstellation, in der das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht im Säumnisbeschwerdeverfahren durch eine Entscheidung nach § 103 Abs. 10 UG nachgekommen ist, nichts zu tun. 16 3.2. Auch die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, über die Möglichkeit des Verwaltungsgerichtes, sich im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, haben mit der vorliegenden Konstellation, in der das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht im Säumnisbeschwerdeverfahren durch eine Entscheidung nach Paragraph 103, Absatz 10, UG nachgekommen ist, nichts zu tun.
17 3.3. Soweit die Zulässigkeitsausführungen im Weiteren behaupten, infolge der zulässigen Erhebung der Säumnisbeschwerde erlösche auch die "Teilzuständigkeit" der Habilitationskommission als "erstinstanzliches Organ", ist auf das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, 2009/10/0215, zu verweisen, wonach die Entscheidungspflicht im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG das Rektorat, nicht allerdings die Habilitationskommission, aufgrund deren Beschlusses das Rektorat den Bescheid gemäß § 103 Abs. 9 UG zu erlassen hat, trifft. An der Ermächtigung der Habilitationskommission zur Beschlussfassung gemäß § 103 Abs. 8 UG änderte daher selbst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG - nunmehr (wie im vorliegenden Fall) eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG - nichts. 17 3.3. Soweit die Zulässigkeitsausführungen im Weiteren behaupten, infolge der zulässigen Erhebung der Säumnisbeschwerde erlösche auch die "Teilzuständigkeit" der Habilitationskommission als "erstinstanzliches Organ", ist auf das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, 2009/10/0215, zu verweisen, wonach die Entscheidungspflicht im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG das Rektorat, nicht allerdings die Habilitationskommission, aufgrund deren Beschlusses das Rektorat den Bescheid gemäß Paragraph 103, Absatz 9, UG zu erlassen hat, trifft. An der Ermächtigung der Habilitationskommission zur Beschlussfassung gemäß Paragraph 103, Absatz 8, UG änderte daher selbst ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG - nunmehr (wie im vorliegenden Fall) eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG - nichts.
18 3.4. Die Zulässigkeitsausführungen nehmen schließlich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG "bis zur Vorlage eines neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission" Bezug. 18 3.4. Die Zulässigkeitsausführungen nehmen schließlich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG "bis zur Vorlage eines neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission" Bezug.
19 Insoweit kann der Revisionswerber allerdings nicht in Rechten verletzt sein: Durch die vorgenommene Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission liegt es an dieser, - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis 2011/10/0130) - einen neuerlichen Beschluss nach § 103 Abs. 8 UG zu fassen. Erst bei Vorliegen eines solchen neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission kommt die Erlassung eines Bescheides nach § 103 Abs. 9 UG (durch das Rektorat) in Betracht. 19 Insoweit kann der Revisionswerber allerdings nicht in Rechten verletzt sein: Durch die vorgenommene Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission liegt es an dieser, - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen vergleiche , das bereits genannte hg. Erkenntnis 2011/10/0130) - einen neuerlichen Beschluss nach Paragraph 103, Absatz 8, UG zu fassen. Erst bei Vorliegen eines solchen neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission kommt die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 103, Absatz 9, UG (durch das Rektorat) in Betracht.
20 Der ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis erledigt hat, hätte es somit gar nicht bedurft.
21 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2018
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100039.L00Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019