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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M S, vertreten durch Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Jänner 2018, Zl. LVwG-1-836/2016-R14, betreffend eine Übertretung des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber vom Landesgericht Vorarlberg - im Beschwerdeverfahren - wegen einer Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 lit. d iVm § 7 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes (Bettelverbot) mit einer Geldstrafe von EUR 150,-- (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber vom Landesgericht Vorarlberg - im Beschwerdeverfahren - wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes (Bettelverbot) mit einer Geldstrafe von EUR 150,-- (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die nicht zulässig ist:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
4 Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 4 Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
5 Im vorliegenden Fall sieht § 15 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes für Übertretungen wie im gegenständlichen Fall (nur) Geldstrafen bis EUR 700,-- vor; über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 150,-- verhängt. Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Im vorliegenden Fall sieht Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes für Übertretungen wie im gegenständlichen Fall (nur) Geldstrafen bis EUR 700,-- vor; über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 150,-- verhängt. Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030036.L00Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018