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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Wasserverband O, 2. Wassergenossenschaft O,
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
3 Zur Zurückweisung der vom Landeshauptmann von Salzburg gegen den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. Oktober 2016 erhobenen Amtsrevision wird auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0005, hingewiesen.
Wien, am 28. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070006.J00Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018