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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/20/0023 Ra 2018/20/0022Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision
1. der R S (prot. zu Ra 2018/20/0021), 2. des M T (prot. zu Ra 2018/20/0022), 3. des H T (prot. zu Ra 2018/20/0023), alle in H, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 23. November 2017, Zlen. W138 2131127-1/13E (zu 1.), W138 2131137-1/13E (zu 2.) und W138 2131130-1/12E (zu 3.) , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revision bringt in der - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG für die diesbezügliche Beurteilung allein maßgeblichen und entsprechend den Vorgaben des § 28 Abs. 3 VwGG vorzunehmenden - Begründung für ihre Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der westlichen Orientierung ab und habe nicht ausreichend Feststellungen dazu getroffen. Danach werden ohne ableitbaren konkreten Fallbezug Erkenntnisse des Asyl- , Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Zudem wird hinsichtlich der "Berechtigung" der Revision auf die weiteren Ausführungen (gemeint: die Revisionsgründe) verwiesen. 4 Die Revision bringt in der - gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG für die diesbezügliche Beurteilung allein maßgeblichen und entsprechend den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorzunehmenden - Begründung für ihre Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der westlichen Orientierung ab und habe nicht ausreichend Feststellungen dazu getroffen. Danach werden ohne ableitbaren konkreten Fallbezug Erkenntnisse des Asyl- , Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Zudem wird hinsichtlich der "Berechtigung" der Revision auf die weiteren Ausführungen (gemeint: die Revisionsgründe) verwiesen.
5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210; 19.12.2017, Ra 2017/20/0390-0393). Diesem Begründungserfordernis wird mit der vorliegenden Revision aber in keiner Weise entsprochen. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt vergleiche , etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210; 19.12.2017, Ra 2017/20/0390-0393). Diesem Begründungserfordernis wird mit der vorliegenden Revision aber in keiner Weise entsprochen.
6 Insoweit die Revision in der Zulassungsbegründung auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist, verkennt sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen einer Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen. Weder das allgemein gehaltene Vorbringen selbst, noch der Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügen diesen Anforderungen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Rechtssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 8.9.2017, Ra 2017/20/0079-0081, mwN). 6 Insoweit die Revision in der Zulassungsbegründung auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist, verkennt sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen einer Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen. Weder das allgemein gehaltene Vorbringen selbst, noch der Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügen diesen Anforderungen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Rechtssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 8.9.2017, Ra 2017/20/0079-0081, mwN).
7 Darüber hinaus ist zu ergänzen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - umfassend und in nicht zu beanstandender Weise mit dem - im Übrigen keine konkrete Verfolgungsbehauptung beinhaltenden - Vorbringen der Erstrevisionswerberin zum Vorliegen einer "westlichen Orientierung" auseinander gesetzt und eine solche mit nachvollziehbarer Begründung verneint hat. Die Revision zeigt diesbezüglich weder einen relevanten Feststellungsmangel noch Begründungsmängel auf.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200021.L00Im RIS seit
10.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019