TE Vwgh Beschluss 2018/4/16 Ra 2017/03/0107

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §29 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T B in R, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. September 2017, Zl. LVwG-S-851/001-2017, betreffend Bestrafung nach dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 A. Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 6. März 2017 wurde der Revisionswerberin Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 18.05.2016, 16:47 Uhr

Ort: Gemeindegebiet K, Landesstraße B 18, StrKm 31,100,

Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug: LM Sattelzugfahrzeug

LP Sattelanhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragte der M GmbH mit Sitz in R, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer des gefährlichen Gutes,Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlich Beauftragte der M GmbH mit Sitz in R, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer des gefährlichen Gutes,

UN 1866 HARZLÖSUNG 3, III, (D/E)UN 1866 HARZLÖSUNG 3, römisch drei, (D/E)

3 Großpackmittel IBC, Gesamtmenge 3.200 Liter

UN 1123 BUTYLACETATE 3, III, (D/E)UN 1123 BUTYLACETATE 3, römisch drei, (D/E)

6 Fässer aus Stahl zu je 30 Liter, Gesamtmenge 180 Liter

UN 1263 FARBE 3, III, (D/E)UN 1263 FARBE 3, römisch drei, (D/E)

38 Feinstblechverpackungen zu je 5 Liter, 5 kg und 30 kg, 5 Fässer aus Stahl zu je 20 kg,

25 Kanister aus Stahl zu je 2 kg, Gesamtmenge 690 Liter UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E) 25 Kanister aus Stahl zu je 2 kg, Gesamtmenge 690 Liter UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, römisch zwei, (D/E)

18 Kanister aus Kunststoff zu je 0,5 Liter, Gesamtmenge 9 Liter UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, III, (D/E) 18 Kanister aus Kunststoff zu je 0,5 Liter, Gesamtmenge 9 Liter UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, römisch drei, (D/E)

1 Feinstblechverpackung aus Stahl zu 12 Liter, Gesamtmenge 12 Liter

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Aceton) 3, II,UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Aceton) 3, römisch zwei,

(D/E)

3 Fässer aus Stahl zu je 30 Liter, Gesamtmenge 90 Liter UN 2055 STYREN, MONOMER, STABILISIERT 3, III, (D/E) 6 Feinstblechverpackungen aus Stahl zu je 150 g, Gesamtmenge 3 Fässer aus Stahl zu je 30 Liter, Gesamtmenge 90 Liter UN 2055 STYREN, MONOMER, STABILISIERT 3, römisch drei, (D/E) 6 Feinstblechverpackungen aus Stahl zu je 150 g, Gesamtmenge

0,90 Liter

UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG (Methylethylketonperoxid) 5.2, (D)

1 Kanister aus Kunststoff zu 30 kg, Gesamtmenge 30 Liter folgende Übertretungen begangen hat:

Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z.1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

1. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten

haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:

GEFAHRENKATEGORIE II GEFAHRENKATEGORIE römisch zwei

2. An den mitgeführten Verpackungen hafteten an der

Außenseite gefährliche Rückstände an.

Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:

GEFAHRENKATEGORIE II"

2 Dadurch habe die Revisionswerberin folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"zu 1. und 2.: § 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 9 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)". "zu 1. und 2.: Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)".

3 Die Revisionswerberin wurde deshalb nach § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG jeweils mit Geldstrafen in der Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 34 Stunden) bestraft. 3 Die Revisionswerberin wurde deshalb nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG jeweils mit Geldstrafen in der Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 34 Stunden) bestraft.

4 B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprach das Verwaltungsgericht über die dagegen erhobene Beschwerde wie folgt ab:

"1.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.        Der Spruch des Bescheides wird insoweit geändert, als

der von der Behörde als zwei Verwaltungsübertretungen gewertete

und mit zwei Geldstrafen bestrafte Sachverhalt eine

Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG darstellt und

mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) bestraft wird und die

Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung als verantwortliche

Beauftragte der B GmbH, welche ihrerseits Beförderer der

verfahrensgegenständlichen Güter war, zu verantworten hat.

3.        Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten

des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,-- Euro zu leisten.

4.        Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig."gemäß Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig."

5 C. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 C. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 D. Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch in Ansehung der relevanten Rechtslage - dem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ra 2017/03/0092, zugrunde liegt. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. 6 D. Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch in Ansehung der relevanten Rechtslage - dem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ra 2017/03/0092, zugrunde liegt. Auf diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.

7 Soweit die revisionswerbende Partei in den Revisionsgründen (vgl. § 29 Abs. 1 Z 5 VwGG) eine unschlüssige Beweiswürdigung betreffend gefährliche Rückstände an der Außenseite mitgeführter Verpackungen behauptet, erweist sich die Revision auf der Grundlage des Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 3 VwGG mangels (gesonderter) Darlegung der Revisionszulässigkeit zu dieser Frage als unzulässig (vgl. aus der gefestigten Rechtsprechung etwa VwGH 25.1.2018, Ro 2016/06/0003, und VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, beide mwH). 7 Soweit die revisionswerbende Partei in den Revisionsgründen vergleiche , Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) eine unschlüssige Beweiswürdigung betreffend gefährliche Rückstände an der Außenseite mitgeführter Verpackungen behauptet, erweist sich die Revision auf der Grundlage des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGG mangels (gesonderter) Darlegung der Revisionszulässigkeit zu dieser Frage als unzulässig vergleiche , aus der gefestigten Rechtsprechung etwa VwGH 25.1.2018, Ro 2016/06/0003, und VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, beide mwH).

8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 9 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030107.L00

Im RIS seit

10.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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