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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in K, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2018, Zl. VGW- 031/048/2826/2017-26, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in K, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2018, Zl. VGW- 031/048/2826/2017-26, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu EUR 750,-- auch dann nicht zulässig, wenn zunächst eine Geldstrafe verhängt und in der Folge vom Verwaltungsgericht eine Ermahnung erteilt wurde.
3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde zunächst mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Jänner 2017 wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 83,-- verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Revisionswerber eine Ermahnung erteilt. 3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde zunächst mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Jänner 2017 wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 83,-- verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Revisionswerber eine Ermahnung erteilt.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. 4 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020127.L00Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018