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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Kärntner Naturschutzbeirats, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. Jänner 2018, Zl. KLVwG- 69/2/2018, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen; mitbeteiligte Parteien: 1. T S in R, 2. T R in F), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 (betreffend Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an die Mitbeteiligten) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. September 2017 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 5. September 2017 zugestellt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 3546/2017-10, zurück. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre - als Voraussetzung der Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG - für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich zu verneinen sei. Dem Revisionswerber seien besondere einfachgesetzliche Aufgaben übertragen, aus denen sich im Sinne dieser Rechtsprechung keine zur Beschwerdeführung legitimierenden subjektiven Rechte ableiten ließen. 2 Die dagegen vom Revisionswerber gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 3546/2017-10, zurück. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre - als Voraussetzung der Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG - für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich zu verneinen sei. Dem Revisionswerber seien besondere einfachgesetzliche Aufgaben übertragen, aus denen sich im Sinne dieser Rechtsprechung keine zur Beschwerdeführung legitimierenden subjektiven Rechte ableiten ließen.
3 Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2018 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das oberwähnte Erkenntnis vom 4. September 2017 ein (und holte unter einem die versäumte Revision nach; vgl. dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/10/0042). 3 Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2018 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das oberwähnte Erkenntnis vom 4. September 2017 ein (und holte unter einem die versäumte Revision nach; vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/10/0042).
4 Mit Beschluss vom 19. Jänner 2018 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ab. 4 Mit Beschluss vom 19. Jänner 2018 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG ab.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, der Verfassungsgerichtshof habe die auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerde "völlig überraschend" als unzulässig zurückgewiesen und über den Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht abgesprochen. Wegen dieses Irrtums sei der Revisionswerber an der fristgerechten Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 4. September 2017 gehindert gewesen. Dem hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass auch ein Rechtsirrtum (wie der dem Revisionswerber unterlaufene) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere nur mangelndes oder leichtes Verschulden, vorlägen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, dass der Umweltanwalt über keine subjektiven Rechte verfüge. Der Vertreter des Revisionswerbers sei rechtskundiger Verwaltungsbediensteter und Leiter der Geschäftsstelle des Revisionswerbers. Ein minderer Grad des Versehens liege daher nicht vor, zumal bei der Prüfung des Grades des Versehens nicht der Maßstab einer rechtsunkundigen bzw. noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Person anzulegen sei. 5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, der Verfassungsgerichtshof habe die auf Artikel 144, Absatz eins, B-VG gestützte Beschwerde "völlig überraschend" als unzulässig zurückgewiesen und über den Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht abgesprochen. Wegen dieses Irrtums sei der Revisionswerber an der fristgerechten Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 4. September 2017 gehindert gewesen. Dem hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass auch ein Rechtsirrtum (wie der dem Revisionswerber unterlaufene) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere nur mangelndes oder leichtes Verschulden, vorlägen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, dass der Umweltanwalt über keine subjektiven Rechte verfüge. Der Vertreter des Revisionswerbers sei rechtskundiger Verwaltungsbediensteter und Leiter der Geschäftsstelle des Revisionswerbers. Ein minderer Grad des Versehens liege daher nicht vor, zumal bei der Prüfung des Grades des Versehens nicht der Maßstab einer rechtsunkundigen bzw. noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Person anzulegen sei.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß § 61 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) wird zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Dieser ist gemäß Abs. 4 leg. cit. dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen. 10 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) wird zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Dieser ist gemäß Absatz 4, leg. cit. dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.
11 Gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. hat die Landesregierung nach Anhörung des Naturschutzbeirates einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstellte des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. 11 Gemäß Paragraph 61, Absatz 5, leg. cit. hat die Landesregierung nach Anhörung des Naturschutzbeirates einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstellte des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein.
12 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 12 Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
13 Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht zu entscheiden. 13 Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
14 Zwar kann auch ein Rechtsirrtum wie jener, der dem Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG unterlaufen ist, ein "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist allerdings im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, mwN). 14 Zwar kann auch ein Rechtsirrtum wie jener, der dem Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG unterlaufen ist, ein "Ereignis" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist allerdings im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, mwN).
15 Im vorliegenden Fall kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es - angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer Beschwerdeerhebung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG durch Organe eines Rechtsträgers, die dem Revisionswerber bzw. dessen (rechtskundigen) Geschäftsstellenleiter hätte bekannt sein müssen (vgl. zum Sorgfaltsmaßstab des Landesumweltanwalts etwa VwGH 24.2.2011, 2010/10/0232) - einen minderen Grad des Versehens des Revisionswerbers verneinte. 15 Im vorliegenden Fall kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es - angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer Beschwerdeerhebung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG durch Organe eines Rechtsträgers, die dem Revisionswerber bzw. dessen (rechtskundigen) Geschäftsstellenleiter hätte bekannt sein müssen vergleiche , zum Sorgfaltsmaßstab des Landesumweltanwalts etwa VwGH 24.2.2011, 2010/10/0232) - einen minderen Grad des Versehens des Revisionswerbers verneinte.
16 Darüber hinaus ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0302, mwN). 16 Darüber hinaus ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche , etwa VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0302, mwN).
17 Die Revision wirft sohin keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 17 Die Revision wirft sohin keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100054.L00Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019