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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Kärntner Naturschutzbeirats gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. September 2017, Zl. KLVwG.640/8/2017, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ktn. Naturschutzgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen; mitbeteiligte Parteien: 1. T S in R, 2. T R in F), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vom Antragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 (betreffend Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Traktorweges an die Mitbeteiligten) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. September 2017 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 5. September 2017 zugestellt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 3546/2017-10, zurück. 2 Die dagegen vom Revisionswerber gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 3546/2017-10, zurück.
3 Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2018 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Revision gegen das oberwähnte Erkenntnis vom 4. September 2017 ein und erhob unter einem die gegenständliche Revision.
4 Mit Beschluss vom 19. Jänner 2018 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ab und legte die Revision mit Verfügung vom 7. Februar 2017 dem Verwaltungsgerichtshof vor. 4 Mit Beschluss vom 19. Jänner 2018 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG ab und legte die Revision mit Verfügung vom 7. Februar 2017 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem erwähnten Beschluss vom 19. Jänner 2018 gemäß § 46 Abs. 4 VwGG rechtskräftig abgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/10/0054, zurückgewiesen. 5 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem erwähnten Beschluss vom 19. Jänner 2018 gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG rechtskräftig abgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/10/0054, zurückgewiesen.
6 Die Revision war daher infolge Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) - die im vorliegenden Fall am 17. Oktober 2017 endete - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 6 Die Revision war daher infolge Versäumung der sechswöchigen Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) - die im vorliegenden Fall am 17. Oktober 2017 endete - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100042.L00Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019