TE Vwgh Beschluss 2018/4/25 Ra 2018/06/0046

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

L85007 Straßen Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der 1. A K in I und 2. J K in W, beide vertreten durch Dr. Andreas König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4/3. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. Februar 2018, LVwG- 2016/33/0965-3, betreffend Straßenbaubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der 1. A K in römisch eins und 2. J K in W, beide vertreten durch Dr. Andreas König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4/3. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. Februar 2018, LVwG- 2016/33/0965-3, betreffend Straßenbaubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde unter anderem der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. März 2016, mit welchem der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 44 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz (im Folgenden: TStG) die straßenrechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde unter anderem der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. März 2016, mit welchem der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz (im Folgenden: TStG) die straßenrechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringen die Revisionswerberinnen zunächst vor, es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung "zur Auslegung, wann eine Sanierung der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs als ausreichend erachtet wird".

6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal es zur geltend gemachte Frage bereits hg. Judikatur gibt. Demnach ist auch im Fall einer übergangenen Partei das Recht auf Parteiengehör dann gewährleistet, wenn ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen (vgl. etwa VwGH 30.1.2014, 2010/05/0155, mwN). 6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal es zur geltend gemachte Frage bereits hg. Judikatur gibt. Demnach ist auch im Fall einer übergangenen Partei das Recht auf Parteiengehör dann gewährleistet, wenn ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen vergleiche , etwa VwGH 30.1.2014, 2010/05/0155, mwN).

7 Im Revisionsfall wurden die Revisionswerberinnen dem gemeindebehördlichen Verfahren nicht beigezogen. In der Folge wurde ihnen aber ihren eigenen Angaben sowie den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge vom Verwaltungsgericht Einsicht in den Akt der belangten Behörde und in den Akt des Verwaltungsgerichtes gewährt, es wurde ihnen der Bescheid der belangten Behörde zugestellt und es wurde von ihnen dagegen Beschwerde erhoben, über welche vom Verwaltungsgericht - in Anerkennung ihrer Parteistellung - inhaltlich entschieden wurde.

8 Damit wurden den Revisionswerberinnen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und sie hatten ausreichend Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, wodurch ihr Recht auf Parteiengehör im Sinn der oben dargestellten hg. Judikatur gewahrt wurde. Es besteht hingegen kein Rechtsanspruch der Revisionswerber als übergangene Parteien auf neuerliche Durchführung des bereits abgeschlossenen gemeindebehördlichen Verfahrens, insbesondere auch nicht auf Neudurchführung der in diesem Verfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung. Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen Revisionswerberinnen in ihrer Beschwerde hingegen nicht beantragt. Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Absehen des Verwaltungsgerichtes von der Durchführung einer Verhandlung wird in der Zulässigkeitsbegründung im Übrigen nicht behauptet.

9 Weiters machen die Revisionswerberinnen ein Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage geltend, "ob eine weitergehende gerichtliche Überprüfung aufgrund der Bindung der (belangten) Behörde an die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz verwehrt bleibt". 9 Weiters machen die Revisionswerberinnen ein Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage geltend, "ob eine weitergehende gerichtliche Überprüfung aufgrund der Bindung der (belangten) Behörde an die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz verwehrt bleibt".

10 Dazu kann auf die ständige hg. Rechtsprechung zu § 44 Abs. 5 (vormals: § 44 Abs. 4) TStG verwiesen werden, wonach in dem Fall, dass in einem Bebauungsplan Straßenfluchtlinien festgelegt sind, für die Straßenbaubehörde kein Raum mehr für die Festlegung einer davon abweichenden Breite oder Linienführung der Verkehrsfläche bleibt; es besteht daher eine Bindung der Behörde an die Festlegungen in einem Bebauungsplan (vgl. VwGH 28.1.1993, 91/06/0229, VwGH 24.6.1993, 93/06/0077, VwGH 4.8.2015, 2013/06/0187, und VwGH 7.9.2017, Ra 2016/06/0018). Dass diese Bindung auch für die nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 zuständigen Verwaltungsgerichte besteht, ergibt sich bereits aus dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Auch in dieser Hinsicht wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. 10 Dazu kann auf die ständige hg. Rechtsprechung zu Paragraph 44, Absatz 5, (vormals: Paragraph 44, Absatz 4,) TStG verwiesen werden, wonach in dem Fall, dass in einem Bebauungsplan Straßenfluchtlinien festgelegt sind, für die Straßenbaubehörde kein Raum mehr für die Festlegung einer davon abweichenden Breite oder Linienführung der Verkehrsfläche bleibt; es besteht daher eine Bindung der Behörde an die Festlegungen in einem Bebauungsplan vergleiche , VwGH 28.1.1993, 91/06/0229, VwGH 24.6.1993, 93/06/0077, VwGH 4.8.2015, 2013/06/0187, und VwGH 7.9.2017, Ra 2016/06/0018). Dass diese Bindung auch für die nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 zuständigen Verwaltungsgerichte besteht, ergibt sich bereits aus dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Auch in dieser Hinsicht wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060046.L00

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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