TE Vwgh Beschluss 2018/4/25 Ra 2016/06/0028

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

E1E;
E6J;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E267 AEUV Art267 Abs3;
61994CJ0029 Aubertin VORAB;
AufwandersatzV VwGH 2014;
B-VG Art133 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §16;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGVG 2014 §28;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der M R in M, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 7. Jänner 2016, LVwG-352-1/2015-R3, betreffend Auskunftspflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lech, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Lech Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L. vom 13. August 2015, mit welchem ihrem Antrag auf Erteilung einer Auskunft, für welche Grundstücksnummern und aus welchen konkreten Gründen in einem näher genannten Zeitraum Ferienwohnungsbewilligungen nach § 16 Abs. 1 oder 4 Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG) erteilt worden seien, gemäß § 4 Auskunftsgesetz nicht stattgegeben worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid vom 13. August 2015 bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L. vom 13. August 2015, mit welchem ihrem Antrag auf Erteilung einer Auskunft, für welche Grundstücksnummern und aus welchen konkreten Gründen in einem näher genannten Zeitraum Ferienwohnungsbewilligungen nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 4 Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG) erteilt worden seien, gemäß Paragraph 4, Auskunftsgesetz nicht stattgegeben worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid vom 13. August 2015 bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin aus, die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Voraussetzungen für die Auskunftsverpflichtung, insbesondere im Raumplanungsbereich, sei grob unrichtig angewendet worden (Hinweis auf VwGH 8.6.2011, 2009/06/0059).

6 Soweit die Revisionswerberin damit offenbar ein Abweichen des bekämpften Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung dartun möchte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2015/02/0189, mwN). Diesem Erfordernis wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht, weil sie weder aufzeigt, dass der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt, in welchem es um ein Auskunftsersuchen betreffend die einer bestimmten Baubewilligung zugrunde liegenden Gesamtgeschoßfläche bzw. Verkaufsfläche ging, mit dem hier vorliegenden Sachverhalt betreffend das Auskunftsersuchen über Ferienwohnungsbewilligungen, vergleichbar sei, noch darlegt, inwiefern das Verwaltungsgericht von der im genannten Erkenntnis zum Ausdruck kommenden hg. Judikatur abgewichen sei. 6 Soweit die Revisionswerberin damit offenbar ein Abweichen des bekämpften Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung dartun möchte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche , VwGH 7.4.2017, Ra 2015/02/0189, mwN). Diesem Erfordernis wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht, weil sie weder aufzeigt, dass der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt, in welchem es um ein Auskunftsersuchen betreffend die einer bestimmten Baubewilligung zugrunde liegenden Gesamtgeschoßfläche bzw. Verkaufsfläche ging, mit dem hier vorliegenden Sachverhalt betreffend das Auskunftsersuchen über Ferienwohnungsbewilligungen, vergleichbar sei, noch darlegt, inwiefern das Verwaltungsgericht von der im genannten Erkenntnis zum Ausdruck kommenden hg. Judikatur abgewichen sei.

7 Das Verwaltungsgericht ist zudem im angefochtenen Erkenntnis nicht davon ausgegangen, dass mangels Diskriminierungssachverhaltes keine Auskunftsverpflichtung gegeben sei oder dass kein berechtigtes Interesse der Revisionswerberin an der Auskunft bestehe. Es hat vielmehr eine Prüfung dahin vorgenommen, ob das - als gegeben angenommene - Interesse der Revisionswerberin als Auskunftswerberin an der begehrten Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der von einer Bekanntgabe der angefragten Daten betroffenen Personen bzw. des von der Auskunft berührten Organes überwiege. Auch in dieser Hinsicht wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.

8 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, dass das Verwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche Rechtslage bei einer Gesetzesänderung auf gestellte Anträge anzuwenden sei, unrichtig angewendet habe, und dass bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob bei einer Änderung der Rechtslage für Bereiche, die die Grundfreiheiten der Europäischen Union beträfen, neue Bestimmungen auch auf bereits gestellte Anträge rückwirkend zur Anwendung kämen, wobei durch das Verwaltungsgericht die Vorlageverpflichtung nach Art. 267 AEUV verletzt worden sei, weil die Ausgangsfrage, ob eine Beschränkung der Grundfreiheiten auch rückwirkend eingeführt werden könne, zwingend die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens erfordert hätte. 8 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, dass das Verwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche Rechtslage bei einer Gesetzesänderung auf gestellte Anträge anzuwenden sei, unrichtig angewendet habe, und dass bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob bei einer Änderung der Rechtslage für Bereiche, die die Grundfreiheiten der Europäischen Union beträfen, neue Bestimmungen auch auf bereits gestellte Anträge rückwirkend zur Anwendung kämen, wobei durch das Verwaltungsgericht die Vorlageverpflichtung nach Artikel 267, AEUV verletzt worden sei, weil die Ausgangsfrage, ob eine Beschränkung der Grundfreiheiten auch rückwirkend eingeführt werden könne, zwingend die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens erfordert hätte.

9 Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass sich die Bewilligungstatbestände nach § 16 RPG auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 maßgeblich geändert haben, als einen zu berücksichtigenden Aspekt in seine Interessenabwägung einbezogen hat und dabei im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0017) zu dem Schluss gelangt ist, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung im Fall einer Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. durch den Verwaltungsgerichtshof (s. dazu VwGH 25.5.2016, 2013/06/0165) im fortzusetzenden Verfahren unter Zugrundelegung der genannten RPG-Novelle zu beurteilen sein werde. Die in der Zulässigkeitsbegründung von der Revisionswerberin angesprochene Bindung an die Rechtsauffassung der (vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zuständigen) Vorstellungsbehörde besteht im Fall einer wesentlichen Änderung der Rechtslage gerade nicht (vgl. etwa VwGH 21.2.2013, 2011/06/0162, und VwGH 4.2.2009, 2006/15/0381, jeweils mwN). 9 Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass sich die Bewilligungstatbestände nach Paragraph 16, RPG auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, maßgeblich geändert haben, als einen zu berücksichtigenden Aspekt in seine Interessenabwägung einbezogen hat und dabei im Einklang mit der hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0017) zu dem Schluss gelangt ist, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung im Fall einer Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. durch den Verwaltungsgerichtshof (s. dazu VwGH 25.5.2016, 2013/06/0165) im fortzusetzenden Verfahren unter Zugrundelegung der genannten RPG-Novelle zu beurteilen sein werde. Die in der Zulässigkeitsbegründung von der Revisionswerberin angesprochene Bindung an die Rechtsauffassung der (vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zuständigen) Vorstellungsbehörde besteht im Fall einer wesentlichen Änderung der Rechtslage gerade nicht vergleiche , etwa VwGH 21.2.2013, 2011/06/0162, und VwGH 4.2.2009, 2006/15/0381, jeweils mwN).

10 Mit ihrer Argumentation betreffend die europarechtlichen Grundfreiheiten zeigt die Revisionswerberin schon deshalb keine Rechtsfrage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte, weil der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist, ein solcher im gegenständlichen Fall aber nicht erkennbar ist und in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht dargestellt wird. Im Übrigen ist ein Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinn des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das Verwaltungsgericht - ungeachtet des im gegenständlichen Fall fehlenden Auslandsbezuges - auch aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN). Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 10 Mit ihrer Argumentation betreffend die europarechtlichen Grundfreiheiten zeigt die Revisionswerberin schon deshalb keine Rechtsfrage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte, weil der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist, ein solcher im gegenständlichen Fall aber nicht erkennbar ist und in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht dargestellt wird. Im Übrigen ist ein Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinn des Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das Verwaltungsgericht - ungeachtet des im gegenständlichen Fall fehlenden Auslandsbezuges - auch aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre vergleiche , zum Ganzen VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN). Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz von "ERVZ" in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet. 11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz von "ERVZ" in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet.

Wien, am 25. April 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994CJ0029 Aubertin VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060028.L00

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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