TE Vwgh Beschluss 2018/4/25 Ra 2015/13/0025

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

E6J;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

62003CJ0354 Optigen VORAB;
62004CJ0439 Kittel VORAB;
62013CJ0131 Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1 idF 2007/I/099;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der K GmbH in Z, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 4/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. März 2015, Zl. RV/7100413/2011, betreffend Umsatzsteuer 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042; 31.1.2018, Ra 2017/15/0097 und Ra 2017/15/0099). 4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042; 31.1.2018, Ra 2017/15/0097 und Ra 2017/15/0099).

5 Die vorliegende Revision, zu der das belangte Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Revision ist damit schon an sich unzulässig (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 29.1.2015, Ra 2015/16/0001; 24.11.2016, Ra 2016/07/0106; 21.3.2018, Ra 2018/13/0020). Soweit im Rahmen der "Begründung der Anträge" die Zulässigkeit der Revision insoweit angesprochen wird, dass jedenfalls keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die "Bestimmung des § 12 UStG des Jahres 2008" zur Gutgläubigkeit auch auf das Streitjahr 2005 anzuwenden sei, ist im Übrigen anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwSlg 8902/F; 25.2.2015, Ra 2014/13/0023) ausgesprochen hat, dass dem dritten und vierten Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF des AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, lediglich klarstellender Charakter zukommt, da nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa EuGH 12.1.2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03; 6.7.2006, Kittel und Recolta Recycling, C- 439/04 und C-440/04; 18.12.2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u.a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13) - auch bei Fehlen einer entsprechenden nationalen Regelung - einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangenen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, ihre Rechtsvorgängerin habe die Gültigkeit der UID-Nummer des ungarischen Leistungsempfängers überprüft und damit ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht ausreichend Rechnung getragen, sodass eine Berufung auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 möglich sein müsse, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Bundesfinanzgericht aus einer Reihe von Umständen - auf die die Revision nicht konkret eingeht - dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gefolgt ist. 5 Die vorliegende Revision, zu der das belangte Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Revision ist damit schon an sich unzulässig vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 29.1.2015, Ra 2015/16/0001; 24.11.2016, Ra 2016/07/0106; 21.3.2018, Ra 2018/13/0020). Soweit im Rahmen der "Begründung der Anträge" die Zulässigkeit der Revision insoweit angesprochen wird, dass jedenfalls keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die "Bestimmung des Paragraph 12, UStG des Jahres 2008" zur Gutgläubigkeit auch auf das Streitjahr 2005 anzuwenden sei, ist im Übrigen anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt vergleiche , VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwSlg 8902/F; 25.2.2015, Ra 2014/13/0023) ausgesprochen hat, dass dem dritten und vierten Satz des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 in der Fassung , des AbgSiG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, lediglich klarstellender Charakter zukommt, da nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH vergleiche , etwa EuGH 12.1.2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03; 6.7.2006, Kittel und Recolta Recycling, C- 439/04 und C-440/04; 18.12.2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u.a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13) - auch bei Fehlen einer entsprechenden nationalen Regelung - einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangenen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, ihre Rechtsvorgängerin habe die Gültigkeit der UID-Nummer des ungarischen Leistungsempfängers überprüft und damit ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht ausreichend Rechnung getragen, sodass eine Berufung auf die Vertrauensschutzregelung des Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 möglich sein müsse, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Bundesfinanzgericht aus einer Reihe von Umständen - auf die die Revision nicht konkret eingeht - dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gefolgt ist.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0354 Optigen VORAB
EuGH 62004CJ0439 Kittel VORAB
EuGH 62013CJ0131 Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130025.L00

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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