Index
E6J;Norm
62003CJ0354 Optigen VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der K GmbH in Z, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 4/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. März 2015, Zl. RV/7100413/2011, betreffend Umsatzsteuer 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042; 31.1.2018, Ra 2017/15/0097 und Ra 2017/15/0099). 4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042; 31.1.2018, Ra 2017/15/0097 und Ra 2017/15/0099).
5 Die vorliegende Revision, zu der das belangte Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Revision ist damit schon an sich unzulässig (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 29.1.2015, Ra 2015/16/0001; 24.11.2016, Ra 2016/07/0106; 21.3.2018, Ra 2018/13/0020). Soweit im Rahmen der "Begründung der Anträge" die Zulässigkeit der Revision insoweit angesprochen wird, dass jedenfalls keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die "Bestimmung des § 12 UStG des Jahres 2008" zur Gutgläubigkeit auch auf das Streitjahr 2005 anzuwenden sei, ist im Übrigen anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwSlg 8902/F; 25.2.2015, Ra 2014/13/0023) ausgesprochen hat, dass dem dritten und vierten Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF des AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, lediglich klarstellender Charakter zukommt, da nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa EuGH 12.1.2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03; 6.7.2006, Kittel und Recolta Recycling, C- 439/04 und C-440/04; 18.12.2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u.a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13) - auch bei Fehlen einer entsprechenden nationalen Regelung - einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangenen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, ihre Rechtsvorgängerin habe die Gültigkeit der UID-Nummer des ungarischen Leistungsempfängers überprüft und damit ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht ausreichend Rechnung getragen, sodass eine Berufung auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 möglich sein müsse, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Bundesfinanzgericht aus einer Reihe von Umständen - auf die die Revision nicht konkret eingeht - dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gefolgt ist. 5 Die vorliegende Revision, zu der das belangte Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Revision ist damit schon an sich unzulässig vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 29.1.2015, Ra 2015/16/0001; 24.11.2016, Ra 2016/07/0106; 21.3.2018, Ra 2018/13/0020). Soweit im Rahmen der "Begründung der Anträge" die Zulässigkeit der Revision insoweit angesprochen wird, dass jedenfalls keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die "Bestimmung des Paragraph 12, UStG des Jahres 2008" zur Gutgläubigkeit auch auf das Streitjahr 2005 anzuwenden sei, ist im Übrigen anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt vergleiche , VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwSlg 8902/F; 25.2.2015, Ra 2014/13/0023) ausgesprochen hat, dass dem dritten und vierten Satz des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 in der Fassung , des AbgSiG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, lediglich klarstellender Charakter zukommt, da nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH vergleiche , etwa EuGH 12.1.2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03; 6.7.2006, Kittel und Recolta Recycling, C- 439/04 und C-440/04; 18.12.2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u.a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13) - auch bei Fehlen einer entsprechenden nationalen Regelung - einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangenen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, ihre Rechtsvorgängerin habe die Gültigkeit der UID-Nummer des ungarischen Leistungsempfängers überprüft und damit ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht ausreichend Rechnung getragen, sodass eine Berufung auf die Vertrauensschutzregelung des Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 möglich sein müsse, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Bundesfinanzgericht aus einer Reihe von Umständen - auf die die Revision nicht konkret eingeht - dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gefolgt ist.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. April 2018
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0354 Optigen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130025.L00Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018