RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200500
E6J
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AHG 1949 §1 Abs1;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;
EURallg;

Rechtssatz

Unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C- 380/01, Schneider, vertritt der VwGH die Rechtsansicht, dass das Amts- und Staatshaftungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten jene Funktion erfüllt, die nach Art 6 der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG vorgesehen ist. Damit ist es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jenes Verfahren, welches diskriminierende Auswirkungen auf Gemeinschaftsrecht und die Beeinträchtigung von dessen Effektivität hintanhalten soll. Dies entbindet den VwGH von der Verpflichtung, das B-GBG im Lichte der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG unter Zuhilfenahme jener Rechtsfiguren zu prüfen, die das Gemeinschaftsrecht in seiner Besonderheit kennzeichnen und für das Bestehen und Funktionieren der Gemeinschaftsrechtsordnung essenziell sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechtes, dessen unmittelbare Anwendbarkeit und die Pflichten der Mitgliedstaaten, einen effizienten Vollzug des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das B-GBG einen Schadenersatzanspruch einräumt, der von seinem Selbstverständnis her die Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG darstellen soll (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164, mwN). Für die Auslegung des § 15 B-GBG im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides spielt es auch keine Rolle, ob die Beamtin einen Amts- und Staatshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht hat oder nicht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0380 Schneider VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120232.X02

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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