RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0028

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs4 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Ausmaßes der Unterrichtsverpflichtung stellen § 43 Abs. 1 letzter Satz und der Klammerausdruck in § 50 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 nach ihrem insofern klaren Wortlaut ausschließlich auf die Eigenschaft als Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände ab, nicht hingegen auf die konkrete Verwendung. Das in diesen Bestimmungen festgelegte Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände kommt daher auch dann zur Anwendung, wenn solche Lehrer nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 zum Unterricht in Unterrichtsgegenständen herangezogen werden, für die sie nicht eine Lehrbefähigung aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120028.X04

Im RIS seit

07.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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