TE Vwgh Beschluss 2018/5/7 Ra 2017/18/0229

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §53 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/18/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. K G, 2. M G, beide vertreten durch Mag. Dr. Albert Laimighofer als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017, Zlen. L515 2153636-1/4E, L515 2153639-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberinnen sind georgische Staatsangehörige; die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin.
2
Die Erstrevisionswerberin hielt sich bis 26. Juni 2014 aufgrund verschiedener befristeter Aufenthaltstitel in Österreich auf. Am 19. November 2014 stellte sie für sich und am 4. Dezember 2014 für die Zweitrevisionswerberin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, vom behaupteten Vater der Zweitrevisionswerberin, einem in Georgien lebenden Kriminellen, bedroht zu werden. Er wolle nicht, dass sie nach Georgien zurückkehre. Die Zweitrevisionswerberin habe dieselben Fluchtgründe.
3
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2014 wurde die Erstrevisionswerberin wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2 und 4 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Geldwäscherei nach §§ 165 Abs. 1 und 2, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (rechtskräftig) verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2014 wurde die Erstrevisionswerberin wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, 2 und 4 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Geldwäscherei nach Paragraphen 165, Absatz eins und 2, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (rechtskräftig) verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4
Mit Bescheiden jeweils vom 27. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die Revisionswerberinnen Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über die Erstrevisionswerberin wurde außerdem gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass die Erstrevisionswerberin ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23. Oktober 2014 verloren habe.Mit Bescheiden jeweils vom 27. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die Revisionswerberinnen Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über die Erstrevisionswerberin wurde außerdem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass die Erstrevisionswerberin ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23. Oktober 2014 verloren habe.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberinnen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeit mit einem behaupteten Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht begründet wird. Der Sachverhalt sei nach Auffassung der Revision nicht geklärt gewesen, weil das BFA die vom Kindesvater erfolgten Drohungen nicht beachtet habe, aufgrund derer eine reale Gefahr für die Revisionswerberinnen bestehe. Auch habe das BFA die Hepatitis B-Erkrankung der Erstrevisionswerberin außer Acht gelassen. Hinsichtlich des gegen die Erstrevisionswerberin erlassenen Einreiseverbots sei nicht berücksichtigt worden, dass sie die Straftaten aus Not begangen habe und seither einen untadeligen Lebenswandel führe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verhandlung vor dem BVwG geboten gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
9
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
10
Im vorliegenden Fall macht die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend, vermag aber nicht hinreichend darzustellen, dass ihre Lösung von dieser Rechtsfrage des (formellen) Rechts abhängt. Das BVwG hat die Einschätzung des BFA, dass den Revisionswerberinnen kein internationaler Schutz zu gewähren ist, geteilt. Es hat sich dabei einerseits auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Sicherheitsbehörden gegen allfällige Bedrohungen der Revisionswerberinnen durch den Kindesvater gestützt. Andererseits hat es die Krankheit der Erstrevisionswerberin am Maßstab der Rechtsprechung des EGMR schon von ihrer Schwere her als nicht geeignet angesehen, subsidiären Schutz zu rechtfertigen. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, das die Revisionswerberinnen in einer Verhandlung vor dem BVwG unter Beweis zu stellen beabsichtigten, wäre daher für sie - aus rechtlichen Erwägungen - kein anderes Ergebnis in Bezug auf die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz zu erzielen gewesen. Nichts anderes gilt für das sechsjährige Einreiseverbot, weil dem BVwG nicht entgegen getreten werden kann, wenn es diese Dauer angesichts der Schwere der gegen die Erstrevisionswerberin erhobenen strafrechtlichen Tatvorwürfe als nicht rechtswidrig erachtete, und zwar selbst unter Bedachtnahme auf das von ihr geltend gemachte zwischenzeitliche Wohlverhalten.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180229.L00

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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