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Die Revisionswerberinnen sind georgische Staatsangehörige; die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin.
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Die Erstrevisionswerberin hielt sich bis 26. Juni 2014 aufgrund verschiedener befristeter Aufenthaltstitel in Österreich auf. Am 19. November 2014 stellte sie für sich und am 4. Dezember 2014 für die Zweitrevisionswerberin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, vom behaupteten Vater der Zweitrevisionswerberin, einem in Georgien lebenden Kriminellen, bedroht zu werden. Er wolle nicht, dass sie nach Georgien zurückkehre. Die Zweitrevisionswerberin habe dieselben Fluchtgründe.
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Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2014 wurde die Erstrevisionswerberin wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2 und 4 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Geldwäscherei nach §§ 165 Abs. 1 und 2, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (rechtskräftig) verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2014 wurde die Erstrevisionswerberin wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, 2 und 4 StGB, des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Geldwäscherei nach Paragraphen 165, Absatz eins und 2, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (rechtskräftig) verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
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Mit Bescheiden jeweils vom 27. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die Revisionswerberinnen Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über die Erstrevisionswerberin wurde außerdem gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass die Erstrevisionswerberin ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23. Oktober 2014 verloren habe.Mit Bescheiden jeweils vom 27. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die Revisionswerberinnen Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über die Erstrevisionswerberin wurde außerdem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass die Erstrevisionswerberin ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23. Oktober 2014 verloren habe. 5
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberinnen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeit mit einem behaupteten Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht begründet wird. Der Sachverhalt sei nach Auffassung der Revision nicht geklärt gewesen, weil das BFA die vom Kindesvater erfolgten Drohungen nicht beachtet habe, aufgrund derer eine reale Gefahr für die Revisionswerberinnen bestehe. Auch habe das BFA die Hepatitis B-Erkrankung der Erstrevisionswerberin außer Acht gelassen. Hinsichtlich des gegen die Erstrevisionswerberin erlassenen Einreiseverbots sei nicht berücksichtigt worden, dass sie die Straftaten aus Not begangen habe und seither einen untadeligen Lebenswandel führe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verhandlung vor dem BVwG geboten gewesen.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Im vorliegenden Fall macht die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend, vermag aber nicht hinreichend darzustellen, dass ihre Lösung von dieser Rechtsfrage des (formellen) Rechts abhängt. Das BVwG hat die Einschätzung des BFA, dass den Revisionswerberinnen kein internationaler Schutz zu gewähren ist, geteilt. Es hat sich dabei einerseits auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Sicherheitsbehörden gegen allfällige Bedrohungen der Revisionswerberinnen durch den Kindesvater gestützt. Andererseits hat es die Krankheit der Erstrevisionswerberin am Maßstab der Rechtsprechung des EGMR schon von ihrer Schwere her als nicht geeignet angesehen, subsidiären Schutz zu rechtfertigen. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, das die Revisionswerberinnen in einer Verhandlung vor dem BVwG unter Beweis zu stellen beabsichtigten, wäre daher für sie - aus rechtlichen Erwägungen - kein anderes Ergebnis in Bezug auf die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz zu erzielen gewesen. Nichts anderes gilt für das sechsjährige Einreiseverbot, weil dem BVwG nicht entgegen getreten werden kann, wenn es diese Dauer angesichts der Schwere der gegen die Erstrevisionswerberin erhobenen strafrechtlichen Tatvorwürfe als nicht rechtswidrig erachtete, und zwar selbst unter Bedachtnahme auf das von ihr geltend gemachte zwischenzeitliche Wohlverhalten.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2018