RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0232

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;

Rechtssatz

§ 15 Abs. 2 Z 1 B-GBG legt dem Ersatzanspruch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug der angestrebten Verwendung (Funktion) und dem tatsächlichen Monatsbezug zu Grunde. Infolge dieses eindeutigen Wortlautes ist beschwerdefallbezogen die von der Berufungsbehörde vertretene Ansicht nicht zu beanstanden (zur Bedeutung des Wortlautes für die Grenze einer jedenfalls im Beschwerdefall gemeinschaftsrechtlich nicht gebotenen "richtlinienkonformen Auslegung" als eine Form der historischen Auslegung nationalen Rechts vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164): Entscheidend ist demnach lediglich die Bezugsdifferenz zwischen angestrebter und tatsächlicher Verwendung (Funktion).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120232.X03

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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