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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;Rechtssatz
§ 15 Abs. 2 Z 1 B-GBG legt dem Ersatzanspruch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug der angestrebten Verwendung (Funktion) und dem tatsächlichen Monatsbezug zu Grunde. Infolge dieses eindeutigen Wortlautes ist beschwerdefallbezogen die von der Berufungsbehörde vertretene Ansicht nicht zu beanstanden (zur Bedeutung des Wortlautes für die Grenze einer jedenfalls im Beschwerdefall gemeinschaftsrechtlich nicht gebotenen "richtlinienkonformen Auslegung" als eine Form der historischen Auslegung nationalen Rechts vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164): Entscheidend ist demnach lediglich die Bezugsdifferenz zwischen angestrebter und tatsächlicher Verwendung (Funktion).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120232.X03Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011