TE Vwgh Erkenntnis 2018/5/18 Ra 2018/02/0114

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §1;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §6 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der U in K, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2018, Zlen. LVwG- 2017/13/2620-3, LVwG-2017/13/2621-3, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lienz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der U in K, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2018, Zlen. LVwG- 2017/13/2620-3, LVwG-2017/13/2621-3, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lienz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Spruchpunkt A (soweit es die Bestrafung nach der StVO betrifft) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der BH Lienz vom 25. Oktober 2017 wurde die Revisionswerberin schuldig befunden, sie habe sich am 23. August 2017 um 01.52 Uhr in L nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über die Revisionswerberin wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO eine vom Verwaltungsgericht auf EUR 1.800,-- herabgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der BH Lienz vom 25. Oktober 2017 wurde die Revisionswerberin schuldig befunden, sie habe sich am 23. August 2017 um 01.52 Uhr in L nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über die Revisionswerberin wurde gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine vom Verwaltungsgericht auf EUR 1.800,-- herabgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.

2 Nach den hier wesentlichen Feststellungen habe die Revisionswerberin über Aufforderung keine gesundheitlichen Hinderungsgründe mitgeteilt, den Alkomattest durchzuführen. Die Revisionswerberin habe zwar längere Zeit Luft in das Gerät geblasen, jedoch den Blasversuch immer wieder nach kurzer Zeit unterbrochen und somit einen ungültigen Versuch produziert. Nach neuerlicher Aufforderung seien wiederum mehrere Fehlversuche produziert worden, teilweise auf Grund unkorrekter Atmung bzw. zu kleinem Blasvolumen, dies laut Anzeige am Alkomatenausdruck. Eine Blutuntersuchung sei nicht veranlasst worden, weil die Revisionswerberin weder angegeben habe, Medikamente einzunehmen noch etwas davon erwähnt habe, dass sie eine Krankheit habe. Die kontrollierenden Beamten hätten anlässlich der Amtshandlung keine Krankheit oder gesundheitliche Hinderungsgründe feststellen können, die der Revisionswerberin die Durchführung des Alkomattests nicht möglich gemacht hätten. Die Revisionswerberin sei vor diesem Vorfall nicht in lungenfachärztlicher Behandlung gewesen. Erst danach habe sie auf Anraten einer Freundin einen Lungenfacharzt aufgesucht. Im vorgelegten Bericht des Dr. S., Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 30. August 2017 sei bezüglich der Beurteilung einer Alkomattestung aufgeführt, dass ein Patient, der bei Stress mit Angst, Panik, Atemnot, Bluthochdruck und auch Tachykardie reagiere, wie auch heute aus den Untersuchungsergebnissen betreffend die Revisionswerberin hervorgehe, einen Alkomattest gar nicht mehr suffizient ausführen könne. In diesem Fall sei bei Verdacht auf Alkoholisierung ein Bluttest indiziert. Im Beschwerdeverfahren sei weiters ein Bericht des Dr. S. vom 22. Jänner betreffend eine Kontrolluntersuchung der Revisionswerberin vorgelegt worden sowie ein Bericht über eine Untersuchung vom 16. Oktober 2017 bei einem Facharzt für Innere Medizin, wo ausgeführt werde, dass der Leidenszustand der Revisionswerberin sie außerstande gesetzt habe, einen gültigen Alkomattest zu absolvieren.

3 Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Revisionswerberin anlässlich der Amtshandlung nichts davon erwähnt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in das Alkomattestgerät hineinblasen könne, sie habe das nicht gewusst. Hätte die Revisionswerberin auf ihren Leidenszustand hingewiesen, wäre der amtshandelnde Beamte in die Lage versetzt gewesen, bei Zutreffen der Voraussetzungen von der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung Abstand zu nehmen und die Revisionswerberin zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 28.1.2004, 2001/03/0019) sei es im vorliegenden Fall auf die von der Revisionswerberin behauptete Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes gar nicht angekommen, weil die Revisionswerberin im Zuge des erfolglos durchgeführten Alkomattests nicht auf eine derartige Unmöglichkeit hingewiesen und sie im Übrigen auch gar nicht behauptet habe, dass dies für Dritte - etwa für den die Amtshandlung durchführenden Beamten - sofort klar erkennbar gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch einem geschulten Organ der Straßenaufsicht eine einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen sei, zuzumuten.

4 Beweiswürdigend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Antrag der Revisionswerberin auf Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass sie erst nachträglich in Erfahrung habe bringen können, außerstande zu sein, einen gültigen Blasversuch zu absolvieren, entbehrlich sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Für zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil sie nach den Feststellungen erst nach der fehlgeschlagenen Atemluftuntersuchung Kenntnis erlangt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen einen Alkomattest gar nicht habe ausführen können. In diesem Falle sei nach der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO nicht erfüllt. 7 Für zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil sie nach den Feststellungen erst nach der fehlgeschlagenen Atemluftuntersuchung Kenntnis erlangt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen einen Alkomattest gar nicht habe ausführen können. In diesem Falle sei nach der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO nicht erfüllt.

8 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

9 Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein. Dies gilt dann nicht, wenn für den Probanden nicht erkennbar war, aus welchen Gründen er den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet hat bzw. ihm sein Leiden unbekannt gewesen ist. Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stellt einen Mangel am Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO dar (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN). 9 Derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein. Dies gilt dann nicht, wenn für den Probanden nicht erkennbar war, aus welchen Gründen er den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet hat bzw. ihm sein Leiden unbekannt gewesen ist. Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stellt einen Mangel am Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO dar (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN).

10 Das Verwaltungsgericht hat sich trotz entsprechenden Vorbringens und trotz Vorliegens entsprechender Beweismittel nicht weiter mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Revisionswerberin im angelasteten Tatzeitpunkt überhaupt in der Lage war, den Alkomaten zu bedienen, und dies verneinend, ob sie erst nach dem Tatzeitpunkt von ihrem Unvermögen, den Alkomaten zu bedienen, erfahren hat. Diesem Versäumnis liegt die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes zu Grunde, es sei im vorliegenden Fall auf die von der Revisionswerberin behauptete Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes gar nicht angekommen, weil die Revisionswerberin im Zuge des erfolglos durchgeführten Alkomattests nicht auf eine derartige Unmöglichkeit hingewiesen und sie im Übrigen auch gar nicht behauptet habe, sodass dies für Dritte - etwa für den die Amtshandlung durchführenden Beamten - sofort klar erkennbar gewesen sei; nach ständiger Rechtsprechung sei auch einem geschulten Organ der Straßenaufsicht eine einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen sei, zuzumuten.

11 Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, dass ein Proband auf ein ihm unbekanntes Leiden naturgemäß nicht hinweisen kann und es nach der oben zitierten Rechtsprechung auch nicht darauf ankommt, ob das Unvermögen, den Alkomaten ordnungsgemäß zu bedienen, für den die Amtshandlung durchführenden Beamten sofort klar erkennbar gewesen ist. Entscheidend ist allein, dass für die Probandin nicht erkennbar war, aus welchen Gründen sie den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet hat bzw. dass ihr ihr Leiden unbekannt gewesen ist.

12 Das Verwaltungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem entsprechenden Vorbringen der Revisionswerberin auseinanderzusetzen und wird die dazu angebotenen Beweise (etwa Einvernahmen, Befunde und Gutachten) bzw. allenfalls erforderliche Beweise (Amtsgutachten) durchzuführen haben.

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Mai 2018

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Besondere Rechtsgebiete StVO Alkotest Verweigerung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020114.L00

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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