TE Vwgh Beschluss 2018/5/18 Ra 2018/01/0202

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des C O in S, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2018, Zl. I416 2152545- 1/23E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. April 2017 wurde der Sache nach - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass sie Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2017, Ra 2017/20/0185, wurde das Erkenntnis des BVwG tragend wegen Verletzung der Verhandlungspflicht aufgehoben.

3 Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2018 wurde der Sache nach - nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. 3 Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2018 wurde der Sache nach - nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

4 Begründend führte das BVwG tragend im Wesentlichen aus, die Identität des Revisionswerbers stehe nicht fest. Das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft. So seien seine Angaben aus näher bezeichneten Gründen widersprüchlich. Eine detaillierte oder umfassende Schilderung der behaupteten Ereignisse sei ihm nicht möglich gewesen. Vielmehr seien die zum Gang der Fluchtgeschichte (in der mündlichen Verhandlung) gestellten Fragen in äußerst knapper Weise und total pauschal beantwortet worden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei unschlüssig und leide aus näher bezeichneten Gründen an wesentlichen Begründungsmängeln. Dem BVwG seien auch im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative Begründungsmängel unterlaufen. Die Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, weil dem Revisionswerber keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den Erwägungen über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen.

10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der überwiegende Teil der Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wortident in den Revisionsgründen wiederfindet. Enthält eines Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0338, mwN). 10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der überwiegende Teil der Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wortident in den Revisionsgründen wiederfindet. Enthält eines Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0338, mwN).

11 Darüber hinaus wird mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt: 11 Darüber hinaus wird mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt:

12 Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/01/0339, Rn. 5). 12 Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/01/0339, Rn. 5).

13 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). 13 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN).

14 Eine derartige krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beweiswürdigung insgesamt unvertretbar wäre.

15 Zu dem gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative gerichteten Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass diese durch das BVwG nur hilfsweise herangezogen wurde. Da sich das angefochtene Erkenntnis tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützen konnte, ist die hilfsweise herangezogene innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0338). 15 Zu dem gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative gerichteten Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass diese durch das BVwG nur hilfsweise herangezogen wurde. Da sich das angefochtene Erkenntnis tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützen konnte, ist die hilfsweise herangezogene innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich vergleiche , etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0338).

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010202.L00

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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