TE Vwgh Beschluss 2018/5/25 Fr 2018/22/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache des S C in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 9. Oktober 2017 - dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt am 19. Jänner 2018 - begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 10. Februar 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2015 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 9. Oktober 2017 - dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt am 19. Jänner 2018 - begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 10. Februar 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2015 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Jänner 2018 dem Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 2. Mai 2018, I409 1214463- 2/15Z, und legte eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls samt Hinweis auf dessen Zustellung an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 23.10.2017, Fr 2017/18/0050).Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 23.10.2017, Fr 2017/18/0050).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. VwGH 5.1.2018, Fr 2017/22/0017).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 5.1.2018, Fr 2017/22/0017).

Wien, am 25. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018220003.F00

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten