Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann in der Revisionssache der R OG in G, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2017, W183 2177434-1/4E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG und sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG und sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptete. Mit Beschluss vom 26. Feber 2018, E 282/2018, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptete. Mit Beschluss vom 26. Feber 2018, E 282 aus 2018,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 In seiner außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihren subjektiven Rechten "unter anderem auf Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit seines Eigentums, u.a." und darauf verletzt, "als Bescheidadressat (auch des Mandatsbescheides), einen Bescheid auch zugestellt zu bekommen, sohin Bescheidadressat und Empfänger zu sein und das Poststück physisch zugestellt zu bekommen (§ 13 ZustellG iVm § 21 AVG)" und "einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen (§ 9 ZustellG iVm § 21 AVG)". 3 In seiner außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihren subjektiven Rechten "unter anderem auf Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit seines Eigentums, u.a." und darauf verletzt, "als Bescheidadressat (auch des Mandatsbescheides), einen Bescheid auch zugestellt zu bekommen, sohin Bescheidadressat und Empfänger zu sein und das Poststück physisch zugestellt zu bekommen (Paragraph 13, ZustellG in Verbindung mit , Paragraph 21, AVG)" und "einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen (Paragraph 9, ZustellG in Verbindung mit , Paragraph 21, AVG)".
4 Betreffend die Geltendmachung der eingangs genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom 12. September 2017, Ro 2017/16/0014, sowie auf den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/16/0066, verwiesen, woraus sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung dieser Rechte ergibt. 4 Betreffend die Geltendmachung der eingangs genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den Beschluss vom 12. September 2017, Ro 2017/16/0014, sowie auf den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/16/0066, verwiesen, woraus sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung dieser Rechte ergibt.
5 Soweit die Revisionswerberin schließlich erstmals in der Revision eine Rechtsverletzung als Ausfluss eines Zustellmangels im Justizverwaltungsverfahren releviert, setzt sie sich damit über das Neuerungsverbot des § 41 VwGG hinweg; das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann aber nicht auf ein Vorbringen gegründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (st. Rsp.; vgl. etwa VwGH 23.4.2015, Ra 2015/07/0031 = VwSlg. 19.104/A). Im Übrigen wäre diese Frage auch schon durch den die Revisionswerberin betreffenden Beschluss vom 25. April 2017, Ra 2017/16/0026, beantwortet. 5 Soweit die Revisionswerberin schließlich erstmals in der Revision eine Rechtsverletzung als Ausfluss eines Zustellmangels im Justizverwaltungsverfahren releviert, setzt sie sich damit über das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG hinweg; das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann aber nicht auf ein Vorbringen gegründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (st. Rsp.; vergleiche , etwa VwGH 23.4.2015, Ra 2015/07/0031 = VwSlg. 19.104/A). Im Übrigen wäre diese Frage auch schon durch den die Revisionswerberin betreffenden Beschluss vom 25. April 2017, Ra 2017/16/0026, beantwortet.
6 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160067.L00Im RIS seit
16.07.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018