Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in F, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 26. März 2018, Zl. LVwG-1-446/2017-R16, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in F, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 26. März 2018, Zl. LVwG-1-446/2017-R16, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 1. Juni 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines näher angeführten Kleinkraftrades einer bestimmten Person zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug sei zum angeführten Tatzeit am angeführten Tatort von der bestimmten Person gelenkt worden. Er habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 3 lit a KFG iVm §134 Abs. 1 KFG übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden) verhängt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg keine Folge, bestätigte das Straferkenntnis und erklärte die Revision für unzulässig. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 1. Juni 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines näher angeführten Kleinkraftrades einer bestimmten Person zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug sei zum angeführten Tatzeit am angeführten Tatort von der bestimmten Person gelenkt worden. Er habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG in Verbindung mit §134 Absatz eins, KFG übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden) verhängt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg keine Folge, bestätigte das Straferkenntnis und erklärte die Revision für unzulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, die Überlassung eines Kraftfahrzeugs (im Folgenden: KfZ) an eine dritte Person im Sinn des § 103 Abs. 1 Z 3 lit a KFG sei lediglich als Beihilfe für eine Verwaltungsübertretung durch eine dritte Person zu werten und dies auch nur dann, wenn diese Person das KfZ auch tatsächlich lenke. Daher komme die Bestimmung des § 7 VStG zur Anwendung, wonach eine Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nur bei vorsätzlicher Veranlassung strafbar sei. Im Fall des Revisionswerbers fehle es aber am Vorsatz. Zu dieser Rechtsfrage existiere keine Rechtsprechung. 5 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, die Überlassung eines Kraftfahrzeugs (im Folgenden: KfZ) an eine dritte Person im Sinn des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG sei lediglich als Beihilfe für eine Verwaltungsübertretung durch eine dritte Person zu werten und dies auch nur dann, wenn diese Person das KfZ auch tatsächlich lenke. Daher komme die Bestimmung des Paragraph 7, VStG zur Anwendung, wonach eine Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nur bei vorsätzlicher Veranlassung strafbar sei. Im Fall des Revisionswerbers fehle es aber am Vorsatz. Zu dieser Rechtsfrage existiere keine Rechtsprechung.
6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt: 6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:
7 Unter dem Titel "Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers" sieht § 103 Abs. 1 Z 3 KFG vor, dass der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges (...) nur Personen überlassen darf, die die erforderliche Lenkberechtigung (...) besitzen. 7 Unter dem Titel "Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers" sieht Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG vor, dass der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges (...) nur Personen überlassen darf, die die erforderliche Lenkberechtigung (...) besitzen.
8 Diese Norm richtet sich nur an den Zulassungsbesitzer des KfZ; ihre Verletzung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar (vgl. VwGH 18.12.1978, 0153/78, zur betreffend den vorliegenden Sachverhalt inhaltsgleichen Bestimmung des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG in der zur Entscheidung jenes Falles geltenden Stammfassung des KFG 1967, BGBl. Nr. 267). 8 Diese Norm richtet sich nur an den Zulassungsbesitzer des KfZ; ihre Verletzung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar vergleiche , VwGH 18.12.1978, 0153/78, zur betreffend den vorliegenden Sachverhalt inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, erster Satz KFG in der zur Entscheidung jenes Falles geltenden Stammfassung des KFG 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 267).
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, muss das "Überlassen" des "Lenkens" iSd § 103 Abs. 1 Z 3 KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Das bedeutet, der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KfZ insoweit verschafft, als sie das KfZ zum "Lenken" verwendet (vgl. etwa VwGH 20.5.2003, 2003/02/0055, mwH). 9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, muss das "Überlassen" des "Lenkens" iSd Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen vergleiche , Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Das bedeutet, der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KfZ insoweit verschafft, als sie das KfZ zum "Lenken" verwendet vergleiche , etwa VwGH 20.5.2003, 2003/02/0055, mwH).
10 Den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge hat der Revisionswerber als Zulassungsbesitzer des fraglichen Kleinkraftrades einerseits die Schlüssel in dem im Freien abgestellten Kleinkraftrad frei zugänglich stecken lassen und diese somit nicht ordnungsgemäß verwahrt. Andererseits ist der Revisionswerber auch seiner Überzeugungspflicht nicht nachgekommen (siehe VwGH 11.5.1990, 89/18/0200), indem er den späteren Lenker des Kleinkraftrades im Zuge der telefonisch erfolgten Überlassung nicht einmal danach gefragt hat, ob dieser eine Lenkberechtigung besitze.
11 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgehend im Einklang mit der hg. Judikatur zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Tathandlung zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020192.L00Im RIS seit
17.07.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019