TE Vwgh Beschluss 2018/8/1 Ro 2015/06/0011

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §27 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §8a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des K Z, 2. der R Z, beide in WY und vertreten durch die Bruckner & Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Mai 2015, LVwG 50.24-5383/2014-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde WX, nunmehr Marktgemeinde WY, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; mitbeteiligte Parteien: 1. E J, 2. J J, 3. K S, alle in WY und vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren des Gemeinderates der Marktgemeinde WY wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde WX. vom 11. Februar 2010 wurde - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant - den Revisionswerbern aufgrund ihres Antrages vom 27. Jänner 2010 die (nachträgliche) Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und beiliegenden Pläne und Unterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Diesem Verfahren wurden die mitbeteiligten Parteien nicht beigezogen und es wurde ihnen dieser Bescheid auch nicht zugestellt.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde WX. vom 6. August 2010 wurde den Revisionswerbern die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 11. Februar 2010 bewilligte Bauvorhaben erteilt.

3 Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2012 beantragten die erst- und die drittmitbeteiligte Partei die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 11. Februar 2010. Dieser wurde ihnen in der Folge als Anlage zum Schreiben des Bürgermeisters vom 11. Mai 2012 zugestellt.

4 In diesem Schreiben führte der Bürgermeister zusammengefasst aus, die Einschreiter seien ohne jeden Zweifel übergangene Nachbarn im Sinne des § 27 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (in der Folge: Stmk BauG 1995) im betreffenden Bauverfahren. Der tatsächliche Baubeginn und die damit verbundenen Nutzungsänderungen hätten zwar bereits im Jahr 1986 stattgefunden, doch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erst- und die drittmitbeteiligte Partei innerhalb der in dieser Norm geregelten Dreimonatsfrist ab Nutzungsänderung von dieser Kenntnis erlangt hätten. Der Antrag auf Zustellung erweise sich daher als rechtzeitig. 4 In diesem Schreiben führte der Bürgermeister zusammengefasst aus, die Einschreiter seien ohne jeden Zweifel übergangene Nachbarn im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (in der Folge: Stmk BauG 1995) im betreffenden Bauverfahren. Der tatsächliche Baubeginn und die damit verbundenen Nutzungsänderungen hätten zwar bereits im Jahr 1986 stattgefunden, doch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erst- und die drittmitbeteiligte Partei innerhalb der in dieser Norm geregelten Dreimonatsfrist ab Nutzungsänderung von dieser Kenntnis erlangt hätten. Der Antrag auf Zustellung erweise sich daher als rechtzeitig.

5 Die daraufhin erhobene Berufung aller drei mitbeteiligten Parteien vom 25. Mai 2012 gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Februar 2010 wies der Gemeinderat der Gemeinde WX. (in der Folge: Gemeinderat) mit Bescheid vom 2. Juli 2014 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte er zusammengefasst aus, auf den Inhalt der Berufung sei nicht näher einzugehen gewesen, weil in § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 eine Absolutfrist von einem Jahr ab durchgeführter Nutzungsänderung normiert sei. Die gegenständlichen Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen seien bereits im Jahr 1986 verwirklicht worden. Es seien somit zwischen Verwirklichungszeitpunkt und (nachträglichem) Bewilligungszeitpunkt etwa 14 Jahre vergangen. Die Fristbestimmung des § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 führe in einem solchen Fall augenscheinlich zu einer Benachteiligung gegenüber einem übergangenen Nachbarn, der gegen eine Baubewilligung vor Errichtung der bewilligten Maßnahmen einschreite; dies habe der Baugesetzgeber jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit hingenommen. Der Antrag der übergangenen Nachbarn sei außerhalb der Fristen des § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 eingebracht worden. Die Berufung sei zwar innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung erhoben worden, es entstünde jedoch bei Ablauf der Fristen des § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 Rechtsverlust und es sei daher mit Abweisung vorzugehen gewesen. 5 Die daraufhin erhobene Berufung aller drei mitbeteiligten Parteien vom 25. Mai 2012 gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Februar 2010 wies der Gemeinderat der Gemeinde WX. (in der Folge: Gemeinderat) mit Bescheid vom 2. Juli 2014 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. Begründend führte er zusammengefasst aus, auf den Inhalt der Berufung sei nicht näher einzugehen gewesen, weil in Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 eine Absolutfrist von einem Jahr ab durchgeführter Nutzungsänderung normiert sei. Die gegenständlichen Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen seien bereits im Jahr 1986 verwirklicht worden. Es seien somit zwischen Verwirklichungszeitpunkt und (nachträglichem) Bewilligungszeitpunkt etwa 14 Jahre vergangen. Die Fristbestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 führe in einem solchen Fall augenscheinlich zu einer Benachteiligung gegenüber einem übergangenen Nachbarn, der gegen eine Baubewilligung vor Errichtung der bewilligten Maßnahmen einschreite; dies habe der Baugesetzgeber jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit hingenommen. Der Antrag der übergangenen Nachbarn sei außerhalb der Fristen des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 eingebracht worden. Die Berufung sei zwar innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung erhoben worden, es entstünde jedoch bei Ablauf der Fristen des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 Rechtsverlust und es sei daher mit Abweisung vorzugehen gewesen.

6 Der gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde WY. zurückverwiesen. 6 Der gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde WY. zurückverwiesen.

Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde WX. vom 19. August 1986 sei die Baubewilligung zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Stallgebäudes nach Maßgabe der vidierten Pläne und Unterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Das Stallgebäude sei (jedoch) 1986 mit Abweichungen errichtet worden; eine darauf aufbauende Benützungsbewilligung sei nicht ersichtlich.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 sei den Bauwerbern die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen - wobei es sich nur um die Baubeschreibung vom 27. Jänner 2010 handle - sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Im Bescheid des Gemeinderates werde festgehalten, dass bei den angesuchten Änderungen keine Nachbarrechte nach § 26 Stmk BauG 1995 berührt würden. Die mitbeteiligten Parteien seien Nachbarn gemäß § 4 Z 44 Stmk BauG 1995, sie seien dem Bauverfahren nicht beigezogen worden und es sei ihnen auch die Baubewilligung (zunächst) nicht zugestellt worden. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden. Die mitbeteiligten Parteien seien gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. übergangene Nachbarn, die ihre Parteistellung gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht verloren hätten. Die mit Bescheid vom 6. August 2010 erteilte Benützungsbewilligung beziehe sich ausschließlich auf den Zu- und Umbau beim bestehenden Gebäude. Eine Benützungsbewilligung für das bestehende Gebäude selbst sei nicht ersichtlich.Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 sei den Bauwerbern die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen - wobei es sich nur um die Baubeschreibung vom 27. Jänner 2010 handle - sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Im Bescheid des Gemeinderates werde festgehalten, dass bei den angesuchten Änderungen keine Nachbarrechte nach Paragraph 26, Stmk BauG 1995 berührt würden. Die mitbeteiligten Parteien seien Nachbarn gemäß Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995, sie seien dem Bauverfahren nicht beigezogen worden und es sei ihnen auch die Baubewilligung (zunächst) nicht zugestellt worden. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden. Die mitbeteiligten Parteien seien gemäß Paragraph 27, Absatz 4, leg. cit. übergangene Nachbarn, die ihre Parteistellung gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht verloren hätten. Die mit Bescheid vom 6. August 2010 erteilte Benützungsbewilligung beziehe sich ausschließlich auf den Zu- und Umbau beim bestehenden Gebäude. Eine Benützungsbewilligung für das bestehende Gebäude selbst sei nicht ersichtlich.

Der Rechtsansicht des Gemeinderates zu § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 sei nicht zu folgen; es sei dem Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz systemimmanent, dass zunächst die Baubewilligung zu erwirken und danach das Bauvorhaben zu errichten sei. Wie § 29 Abs. 9 leg. cit. zeige, dürften bauliche Anlagen oder Teile nur ausnahmsweise vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nachträgliche Baubewilligungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig seien. In diesem systematischen Zusammenhalt für die Auslegung des § 27 leg. cit. hinsichtlich des übergangenen Nachbarn sei daher klar ersichtlich, dass diese Bestimmung nur jene Fälle erfasse, bei denen - ausgehend vom gesetzestreuen Bauwerber - das Baubewilligungsverfahren vor Errichtung des in Rede stehenden Vorhabens abgeführt werde.Der Rechtsansicht des Gemeinderates zu Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 sei nicht zu folgen; es sei dem Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz systemimmanent, dass zunächst die Baubewilligung zu erwirken und danach das Bauvorhaben zu errichten sei. Wie Paragraph 29, Absatz 9, leg. cit. zeige, dürften bauliche Anlagen oder Teile nur ausnahmsweise vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nachträgliche Baubewilligungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig seien. In diesem systematischen Zusammenhalt für die Auslegung des Paragraph 27, leg. cit. hinsichtlich des übergangenen Nachbarn sei daher klar ersichtlich, dass diese Bestimmung nur jene Fälle erfasse, bei denen - ausgehend vom gesetzestreuen Bauwerber - das Baubewilligungsverfahren vor Errichtung des in Rede stehenden Vorhabens abgeführt werde.

§ 27 Stmk BauG 1995 enthalte somit keine Regelung der Rechte des übergangenen Nachbarn für den Fall, dass das Bauvorhaben - wie im gegenständlichen Fall seit 1986 - schon realisiert worden sei und nachträglich um Baubewilligung angesucht werde. § 27 leg. cit. regle somit die Präklusionsfolgen und die Rechte des übergangenen Nachbarn nur für den Fall, dass das Bauverfahren vor Errichtung des beantragten Bauvorhabens abgeführt werde. Es sei daher für den gegenständlichen Fall eines nachträglichen Bauverfahrens auf die subsidiäre Geltung des AVG zurückzugreifen.Paragraph 27, Stmk BauG 1995 enthalte somit keine Regelung der Rechte des übergangenen Nachbarn für den Fall, dass das Bauvorhaben - wie im gegenständlichen Fall seit 1986 - schon realisiert worden sei und nachträglich um Baubewilligung angesucht werde. Paragraph 27, leg. cit. regle somit die Präklusionsfolgen und die Rechte des übergangenen Nachbarn nur für den Fall, dass das Bauverfahren vor Errichtung des beantragten Bauvorhabens abgeführt werde. Es sei daher für den gegenständlichen Fall eines nachträglichen Bauverfahrens auf die subsidiäre Geltung des AVG zurückzugreifen.

Diesbezüglich bemerkte das Verwaltungsgericht, dass das AVG hinsichtlich des Verlusts der Parteistellung an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anknüpfe. Gegenständlich sei keine mündliche Verhandlung abgeführt worden, die Erstbehörde habe sich mit der niederschriftlichen Aufnahme von Befund und Gutachten des beigezogenen nicht amtlichen Bausachverständigen begnügt. Damit habe ein Verlust der Parteistellung der Nachbarn weder nach § 27 Abs. 1 Stmk BauG 1995 noch nach § 42 AVG eintreten können. Da der Gemeinderat dies aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht verkannt habe, habe er auch keine Ermittlungen in Bezug auf die mit der Berufung bereits vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn getätigt. Das Verwaltungsgericht sei daher zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt gewesen. Es werde zu prüfen sein, ob die beantragten Änderungen für den Zu- und Umbau, insbesondere die Nutzungsänderungen, Auswirkungen auf die Nachbarrechte hätten; die gutachterliche Äußerung im Erstbescheid sei nicht nachvollziehbar.Diesbezüglich bemerkte das Verwaltungsgericht, dass das AVG hinsichtlich des Verlusts der Parteistellung an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anknüpfe. Gegenständlich sei keine mündliche Verhandlung abgeführt worden, die Erstbehörde habe sich mit der niederschriftlichen Aufnahme von Befund und Gutachten des beigezogenen nicht amtlichen Bausachverständigen begnügt. Damit habe ein Verlust der Parteistellung der Nachbarn weder nach Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995 noch nach Paragraph 42, AVG eintreten können. Da der Gemeinderat dies aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht verkannt habe, habe er auch keine Ermittlungen in Bezug auf die mit der Berufung bereits vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn getätigt. Das Verwaltungsgericht sei daher zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt gewesen. Es werde zu prüfen sein, ob die beantragten Änderungen für den Zu- und Umbau, insbesondere die Nutzungsänderungen, Auswirkungen auf die Nachbarrechte hätten; die gutachterliche Äußerung im Erstbescheid sei nicht nachvollziehbar.

7 In Spruchpunkt II des angefochtenen Beschlusses wurde zunächst eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, wobei in der Begründung aber ausgeführt wurde, aus welchen Gründen eine ordentliche Revision zulässig sei; eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, zu der Rechtsprechung fehle, sei zu lösen (Anwendbarkeit der Bestimmung des § 27 Stmk BauG 1995 betreffend übergangene Nachbarn im Fall einer nachträglichen Baubewilligung). Mit Berichtigungsbeschluss vom 1. September 2015 wurde der Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision dahin berichtigt, dass die ordentliche Revision zulässig sei. 7 In Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Beschlusses wurde zunächst eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, wobei in der Begründung aber ausgeführt wurde, aus welchen Gründen eine ordentliche Revision zulässig sei; eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, zu der Rechtsprechung fehle, sei zu lösen (Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 27, Stmk BauG 1995 betreffend übergangene Nachbarn im Fall einer nachträglichen Baubewilligung). Mit Berichtigungsbeschluss vom 1. September 2015 wurde der Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision dahin berichtigt, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

8 In der vorliegenden Revision wird die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

9 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragen, der Revision kostenpflichtig nicht stattzugeben.

10 Der Gemeinderat der (nunmehr:) Marktgemeinde WY brachte einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz ein und beantragte, der Revision kostenpflichtig Folge zu geben.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Art. 133 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 11 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Artikel 133, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14 Die Revision verweist zu ihrer Zulässigkeit auf die zitierte Begründung des Verwaltungsgerichtes, nämlich das Fehlen von hg. Judikatur zur Frage der Anwendbarkeit des § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 auf den Fall der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung. 14 Die Revision verweist zu ihrer Zulässigkeit auf die zitierte Begründung des Verwaltungsgerichtes, nämlich das Fehlen von hg. Judikatur zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 auf den Fall der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung.

15 Damit wird jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN). 15 Damit wird jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN).

16 § 8a Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40/1997 (Wiederverlautbarung) in der Fassung LGBl. Nr. 40/2003, ist mit dem im gegenständlichen Revisionsfall in Rede stehenden § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 insofern vergleichbar, als er ebenfalls eine Fallfrist für die Erhebung von nachträglichen Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme normiert und für denjenigen Nachbarn gilt, der seine Parteistellung nicht verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist. In dem nachfolgend zitierten Erkenntnis befand der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des dortigen Beschwerdeführers (es war dies der Nachbar), § 8a Slbg BauPolG könne nicht im Fall einer nachträglichen Baubewilligung anwendbar sein, weil es nicht anginge, dass die mit dem (notwendigerweise vor der Erteilung der Baubewilligung liegenden) Zeitpunkt des Beginnes der Bauarbeiten laufende 6-Monatsfrist möglicherweise schon abgelaufen wäre, bevor die nachträgliche Baubewilligung noch überhaupt erteilt werde, für zutreffend und sprach aus, dass § 8a leg. cit. im Fall einer nachträglichen Baubewilligung nicht anwendbar sei. Wenn der Gesetzgeber diesen Fall hätte erfassen wollen, hätte er dies im Gesetz entsprechend zum Ausdruck bringen müssen (vgl. VwGH 1.4.2008, 2007/06/0300; sowie daran anschließend VwGH 8.6.2011, 2009/06/0193, mwN). 16 Paragraph 8 a, Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, (Wiederverlautbarung) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2003,, ist mit dem im gegenständlichen Revisionsfall in Rede stehenden Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 insofern vergleichbar, als er ebenfalls eine Fallfrist für die Erhebung von nachträglichen Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme normiert und für denjenigen Nachbarn gilt, der seine Parteistellung nicht verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist. In dem nachfolgend zitierten Erkenntnis befand der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des dortigen Beschwerdeführers (es war dies der Nachbar), Paragraph 8 a, Slbg BauPolG könne nicht im Fall einer nachträglichen Baubewilligung anwendbar sein, weil es nicht anginge, dass die mit dem (notwendigerweise vor der Erteilung der Baubewilligung liegenden) Zeitpunkt des Beginnes der Bauarbeiten laufende 6-Monatsfrist möglicherweise schon abgelaufen wäre, bevor die nachträgliche Baubewilligung noch überhaupt erteilt werde, für zutreffend und sprach aus, dass Paragraph 8 a, leg. cit. im Fall einer nachträglichen Baubewilligung nicht anwendbar sei. Wenn der Gesetzgeber diesen Fall hätte erfassen wollen, hätte er dies im Gesetz entsprechend zum Ausdruck bringen müssen vergleiche , VwGH 1.4.2008, 2007/06/0300; sowie daran anschließend VwGH 8.6.2011, 2009/06/0193, mwN).

17 Auch wenn in § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 zusätzlich zur Salzburger Regelung, die auf den tatsächlichen Baubeginn abstellt, die Kenntnis einer bewilligungspflichten Nutzungsänderung berücksichtigt wird, ist diese Norm nicht anders auszulegen. 17 Auch wenn in Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 zusätzlich zur Salzburger Regelung, die auf den tatsächlichen Baubeginn abstellt, die Kenntnis einer bewilligungspflichten Nutzungsänderung berücksichtigt wird, ist diese Norm nicht anders auszulegen.

18 Da der Verwaltungsgerichtshof die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage somit bereits zu der mit der hier anzuwendenden Bestimmung des § 27 Abs. 4 Stmk BauG 1995 in entscheidenden Punkten übereinstimmenden Regelung des Gesetzes eines anderen Bundeslandes (Salzburg) geklärt hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. 18 Da der Verwaltungsgerichtshof die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage somit bereits zu der mit der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 in entscheidenden Punkten übereinstimmenden Regelung des Gesetzes eines anderen Bundeslandes (Salzburg) geklärt hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor.

19 Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. 19 Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Aufwandersatz ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht. 20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Aufwandersatz ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

21 Nach § 48 Abs. 2 VwGG hat der Gemeinderat der (nunmehr:) Marktgemeinde WY als Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Das Kostenbegehren des Gemeinderates der (nunmehr:) Marktgemeinde WY war daher abzuweisen. Wien, am 1. August 2018 21 Nach Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat der Gemeinderat der (nunmehr:) Marktgemeinde WY als Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Das Kostenbegehren des Gemeinderates der (nunmehr:) Marktgemeinde WY war daher abzuweisen. Wien, am 1. August 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060011.L00

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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